Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main
Auf dieser Seite finden Sie die Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main.

Kernpunkte der Friedhofsordnung Frankfurt am Main
- Zweck & Geltung
- Gilt für alle städtisch verwalteten Friedhöfe.
- Friedhöfe dienen Bestattung, Erinnerung, Ruhe und Naherholung.
- Bestattungsberechtigte
- Verstorbene mit Bezug zu Frankfurt (Wohnsitz, Sterbeort etc.).
- Totgeborene Kinder unter 500g oder vor der 24. SSW dürfen ebenfalls beigesetzt werden.
- Friedhofsverhalten
- Würdevolles Verhalten ist Pflicht.
- Verboten: Lärm, Tiere (außer Assistenzhunde), Werbung, private Foto-/Videoaufnahmen ohne Erlaubnis, Radfahren etc.
- Grabarten & Nutzungsrechte
- Reihengräber: keine Verlängerung, eine Person.
- Wahlgräber: verlängerbar, mehrere Beisetzungen möglich.
- Sonderformen: Rasengrab, Urnenkammer, Trauerwald, gärtnerbetreute Gräber, Ehren-/Patenschaftsgräber.
- Grabgestaltung
- Grabmale nur mit Genehmigung.
- Nur bestimmte Materialien (z. B. Naturstein, Holz, Metall).
- Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit.
- Pflege & Haftung
- Nutzungsberechtigte sind für Instandhaltung und Sicherheit verantwortlich.
- Vernachlässigte Gräber können geräumt und Rechte entzogen werden.
- Totenhäuser & Trauerfeiern
- Zugang nur mit Erlaubnis & Begleitung.
- Trauerfeiern an offenen Särgen verboten.
- Nutzung von Trauerhallen geregelt (Kategorien A–C).
- Dienstleistungen
- Dienstleister benötigen Anzeige & Nachweis (Handwerksrolle, Versicherung).
- Vorschriften zu Verhalten, Zeiten, Fahrzeugnutzung, Abfall, etc.
- Gebühren & Ordnungswidrigkeiten
- Gebühren laut Friedhofsgebührensatzung.
- Verstöße können mit bis zu 1.000 € Bußgeld geahndet werden.
Friedhofsordnung Inhaltsverzeichnis
- I. Allgemeine Bestimmungen
- II. Ordnungsvorschriften
- III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
- IV. Grabstätten
- § 14 Nutzungsverhältnisse und Grabarten
- § 15 Reihengrabstätten
- § 16 Wahlgrabstätten
- § 17 Besondere Vorschriften für Erd- und Urnenwahlgrabstätten, auch als Urnenkammer
- § 18 Besondere Vorschriften für eine Erdwahlgrabstätte als ausgemauerte Grabstätte (Gruft)
- § 19 Besondere Vorschriften für Rasengrabstätten
- § 20 Besondere Vorschriften für Grabstätten im Trauerwald und im Trauerhain
- § 21 Besondere Vorschriften für gärtnerbetreute Grabfelder
- § 22 Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftsgrabstätte für Nicht-Bestattungspflichtige
- § 23 Ehren- und Patenschaftsgrabstätten
- V. Gestaltung der Grabstätten
- § 24 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
- § 24a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
- § 25 Erlaubnisvorbehalt
- § 26 Fundamentierung, Befestigung, Kennzeichnung
- § 27 Art und Weise der Gestaltung
- § 28 Unterhaltung
- § 29 Entfernung und Beseitigung
- § 30 Denkmalschutz
- § 31 Herrichtung und Pflege der Grabstätten
- § 32 Vernachlässigung der Grabpflege
- VI. Totenhäuser und Trauerfeiern
- VII. Allgemeine Ermächtigungsgrundlage, Haftung, Gebühren, Ordnungswidrigkeiten
- VIII. Schlussvorschriften
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch § 27 Abs. 3a verlängert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) und aufgrund § 2 III FBG vom 05.07.2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 381) sowie § 17 OWiG, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2099), hat die Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2022, § 2657, folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Friedhöfe sind Orte der Einkehr und Besinnung, der Grabpflege und des persönlichen Gedenkens an die Verstorbenen. Sie sind der Öffentlichkeit zugängliche Grünflächen, die der Verbesserung der Stadtökologie sowie der Ruhe und Naherholung der Bevölkerung dienen.
(2) Friedhöfe stellen, besonders in ihren alten Teilen, künstlerisch und historisch wertvolle Zeugnisse der Stadtgeschichte dar, die unter Denkmalschutz gestellt werden können und als Kulturraum erhaltenswert sind.
(3) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt und bilden in ihrer Gesamtheit eine öffentliche Einrichtung. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die verstorbenen Personen.
(4) Gestattet ist insbesondere die Bestattung von Personen,
a) die bei ihrem Tode Einwohner:innen der Stadt Frankfurt am Main waren oder
b) die innerhalb des Gebietes der Stadt Frankfurt am Main verstorben sind oder
c) die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen oder
d) die früher Einwohner:innen waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben.
(5) Gestattet ist ebenfalls die Bestattung eines totgeborenen Kindes, das mit einem Geburtsgewicht von höchstens 500 Gramm oder vor der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurde.
§ 3 Begrifflichkeiten
(1) Eine verstorbene Person ist jede Leiche im Sinne des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes.
(2) Nicht-Bestattungspflichtige sind Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von höchstens 500 Gramm oder vor der 24. Schwangerschaftswoche tot geboren wurden.
(3) Eine Bestattung ist sowohl als Erd- als auch als Feuerbestattung möglich. Bei der Erdbestattung wird die verstorbene Person oder Nicht-Bestattungspflichtige in der Erde versenkt und die Grabstätte verfüllt. Damit ist die Erdbestattung beendet. Bei der Feuerbestattung wird die verstorbene Person oder Nicht-Bestattungspflichtige eingeäschert und die Aschenreste in einer Urne verschlossen. Urnenbeisetzung bedeutet, die in einer Urne verschlossenen Aschenreste in der Regel der Erde zu übergeben. Mit der Urnenbeisetzung ist die Feuerbestattung abgeschlossen.
(4) Umbettung ist das Entfernen einer verstorbenen Person oder Nicht-Bestattungspflichtigen oder einer Urne aus einer Grabstätte und eine anschließende Bestattung in eine andere Grabstätte sowie die damit verbundene Tätigkeit.
(5) Das Nutzungsrecht ist das Recht, die Bereitstellung und Überlassung einer Grabstätte für eine verstorbene Person oder Nicht-Bestattungspflichtige verlangen zu können. Die nutzungsberechtigte Person hat die Befugnis zu bestimmen, wer in der Grabstätte bestattet werden soll und entscheidet über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte.
(6) Die Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung wird durch das Grünflächenamt des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main ausgeübt.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt Frankfurt am Main kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(3) Es besteht eingeschränkter Winterdienst auf den Friedhöfen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Friedhofsbesucher:innen haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist zu folgen.
(2) Insbesondere ist es verboten,
- a) auf den Rasenflächen zu lagern, Anpflanzungen, Grabstätten, Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen zu betreten, Einfriedungen, Hecken oder Pflanzungen zu übersteigen;
- b) Blumen, Pflanzen, Grabschmuck oder sonstige Gegenstände von einer fremden Grabstätte wegzunehmen;
- c) bei erhöhter Brandgefahr Grablichter, Kerzen oder andere brennbare Gegenstände anzuzünden;
- d) stadteigene Bäume oder Bepflanzungen sowie Rasengrabstätten (ausgenommen Rasengrabstätten mit individueller Ablagemöglichkeit auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen) zu dekorieren;
- e) zu lärmen, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen; Rundfunk- oder andere akustische Geräte sowie Musikinstrumente zu benutzen außer im Rahmen von Bestattungen oder Abschiednahmen am Grab;
- f) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde;
- g) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art sowie mit Fahrrädern zu befahren als auch Sportgeräte zu nutzen. Rollstuhlfahren und das Fahren mit dem Friedhofstaxi sind ausgenommen;
- h) Grabstätten, Wege, Plätze, Pflanzungen oder Einrichtungen zu verunreinigen oder Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen und Abfälle, welche nicht auf dem Friedhof angefallen sind, dort abzulegen;
- i) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste, mit Ausnahme der Tätigkeit von Dienstleistungserbringenden zur Pflege und Erhaltung der Grabstätten, Grabmale, Einfassungen oder sonstigen Grabausstattungen, anzubieten;
- j) Drucksachen oder Werbeträger zu verteilen, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung;
- k) ohne Erlaubnis Film‑, Ton‑, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen oder zu verwerten;
- l) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.
(3) Im Einzelfall kann eine Ausnahme von Abs. 2 zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar ist. Es gilt § 38 Abs. 3 entsprechend.
(4) Friedhofsbesucher:innen, die eine Gehbehinderung mittels eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G oder aG nachweisen, dürfen die Friedhofswege mit zugelassenen Fahrzeugen oder mit dem Fahrrad befahren. Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h.
(5) Wer gegen Abs. 2 oder Abs. 4 verstößt, kann durch das Friedhofspersonal vom Friedhofsgelände verwiesen werden.
(6) Das Rauchen ist in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen auf dem Friedhof verboten.
(7) Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen oder Tätigkeiten bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Stadt Frankfurt am Main und sind spätestens vier Werktage vorher bei der Friedhofsverwaltung in Textform zu beantragen.
§ 6 Dienstleistungserbringende
(1) Dienstleistungserbringende, deren Tätigkeit zu einer Gefährdung von Personen führen kann, insbesondere aus Arbeiten von Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieben, haben vor der Aufnahme der Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen diese in Textform anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren kann über die einheitliche Stelle nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen Grabausstattungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in dieser Friedhofsordnung aufgeführten Regelwerk (§ 26) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit von Grabmalen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als fachlich nicht geeignet eingestuft.
(3) Mit der erstmaligen Anzeige nach Abs. 1 müssen Dienstleistungserbringende eine Eintragung in die Handwerksrolle und eine Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.
(4) Dienstleistungserbringende haben der Friedhofsverwaltung Änderungen eigener Daten in der Handwerksrolle, der Betriebshaftpflichtversicherung sowie der Kontaktdaten mitzuteilen. Für Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Stadt Frankfurt am Main nicht.
§ 7 Ausübung von Dienstleistungen auf dem Friedhof
(1) Alle Arbeiten der Dienstleistungserbringenden auf dem Friedhof sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden. In unmittelbarer räumlicher Nähe zu Bestattungsfeierlichkeiten sind die Arbeiten einzustellen.
(2) Insbesondere ist es verboten,
- a) die Tätigkeiten außerhalb der Öffnungszeiten oder nach 18.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen durchzuführen;
- b) die für die Arbeiten notwendigen Werkzeuge und Materialien länger als für die erforderliche Arbeitszeit auf dem Friedhof zu lagern oder damit andere Personen zu behindern;
- c) nach Beendigung oder Unterbrechung der Beschäftigung den Arbeits- oder Lagerplatz nicht wieder umgehend in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen;
- d) kraftstoffbetriebene Laubbläser einzusetzen;
- e) Abfall oder Verpackungsmaterial auf dem Friedhofsgelände zu entsorgen;
- f) Wasserzapfstellen geöffnet zu lassen oder Arbeitsgeräte in Brunnen oder in/an Wasserentnahmestellen zu reinigen;
- g) Baustoffe (z. B. Zement, Mörtel) ohne geeignete Unterlagen zu verarbeiten oder anzurühren;
- h) Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne Erteilung einer Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung einzubringen oder zu errichten. Dies gilt auch für Veränderungen der Grabmalanlage, die die sicherheitsrelevanten Parameter eines Grabmals, einer Einfassung oder einer sonstigen Grabausstattung beeinflussen. Es gilt § 25 Abs. 1 und Abs. 2 entsprechend.
(3) Dienstleistungserbringenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des § 6 und § 7 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Frankfurt am Main die Tätigkeit auf den Friedhöfen verbieten. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
§ 8 Benutzung von Fahrzeugen durch Dienstleistungserbringende auf dem Friedhof
(1) Bei der Benutzung der Friedhofswege durch Dienstleistungserbringende mit Fahrzeugen dürfen die Wege nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h befahren werden. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern. Nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Fahrzeuge unverzüglich vom Friedhof zu entfernen.
(2) Die Benutzung der Friedhöfe mit Fahrzeugen oder Maschinen ist an die jeweiligen Gegebenheiten und Zustände der Wege anzupassen.
(3) Zur Ein- und Ausfahrt dürfen nur die von der Friedhofsverwaltung bestimmten Tore benutzt werden. Die Tore sind nach der Ein- und Ausfahrt wieder ordnungsgemäß zu schließen.
(4) Das Befahren von Friedhofswegen ist an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen untersagt.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung in Textform zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Die Bestattungsart muss dem Willen der verstorbenen Person entsprechen.
(3) Wird eine Bestattung in eine bereits vorhandene Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht an dieser durch die antragstellende Person nachzuweisen.
(4) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(5) Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Nach Möglichkeit werden hierbei persönliche Wünsche berücksichtigt. Zwischen der Anmeldung des Sterbefalles in Textform bei der Friedhofsverwaltung und der Trauerfeier sowie der Bestattung müssen mindestens zwei Arbeitstage liegen. Hinsichtlich einer Verkürzung der Bestattungsfrist wird auf das Friedhofsund Bestattungsgesetz verwiesen.
(6) Särge und Urnen sind mindestens 2 Stunden vor der Trauerfeier oder dem Bestattungstermin auf dem dafür vorgesehenen Friedhof beizustellen.
(7) Verstorbene Personen oder Nicht-Bestattungspflichtige, die nicht innerhalb von 10 Kalendertagen (einschließlich Sterbetag) nach Eintritt des Todes eingeäschert oder erdbestattet wurden, werden in einem tiefgekühlten Raum aufbewahrt.
§ 10 Ausheben der Grabstätten
(1) Die Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und später verfüllt. In Einzelfällen kann nach vorheriger Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte durch die Trauergemeinde selbst zum Teil verfüllt werden.
(2) Die nutzungsberechtigte Person hat vor einer Bestattung vorhandene Grabmale samt Fundamentierung, Einfassungen, sonstige Grabausstattungen sowie Grabzubehör zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Grabstätte Grabmale, Fundamente, Einfassungen, sonstige Grabausstattungen oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 Ruhefrist
(1) Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. Sie beträgt mindestens 20 Jahre und beginnt mit dem Tag der Bestattung. Für Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und von Nicht-Bestattungspflichtigen beträgt die Ruhefrist mindestens 15 Jahre.
(2) Die Ruhefrist für Erdbestattungen auf den Friedhöfen Bergen, Enkheim und Rödelheim beträgt 35 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei Nicht-Bestattungspflichtigen 20 Jahre.
(3) Die Ruhefrist in einer Gruft beträgt für Erdbestattungen 35 Jahre und 20 Jahre für Urnenbeisetzungen.
(4) Die Dauer der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 12 Särge und Urnen
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbeisetzungen in Urnen vorzunehmen.
(2) Eine Urnenbeisetzung mit einer Überurne ist der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung mitzuteilen.
(3) Särge, Urnen oder Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert und die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird. Der Nachweis hierfür ist der Friedhofsverwaltung vor der Bestattung vorzulegen.
(4) Für die Aufbewahrung in einer Leichenhalle und die Beförderung einer Leiche ist ein fester, gut abgedichteter Sarg zu benutzen. Für die Beförderung einer Leiche kann auch ein gut abgedichteter Transportsarg oder Leichensack benutzt werden.
(5) Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei der Anmeldung der Erdbestattung der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(6) Für Erdbestattungen in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(7) Aus religiösen Gründen kann für Sargbestattungen eine Ausnahme von Abs. 1 zugelassen werden. Es gilt § 38 Abs. 3 entsprechend.
§ 13 Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Totenruhe der verstorbenen Person oder Nicht-Bestattungspflichtigen darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Erlaubnis zur Umbettung oder Ausgrabung einer Leiche oder einer Urne darf nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. Diese bedarf, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Amt für Gesundheit.
(3) Der Antrag auf Umbettung oder Ausgrabung von Leichen oder Urnen ist durch die nächste angehörige Person im Einverständnis etwaiger weiterer angehöriger Personen und der nutzungsberechtigten Person in Textform zu stellen.
(4) Eine Umbettung von einer verstorbenen Person oder Nicht-Bestattungspflichtigen in eine Reihengrabstätte ist nicht zulässig.
(5) Nach einer Ausgrabung aus einer Reihengrabstätte geht das Nutzungsrecht an dieser Reihengrabstätte automatisch an die Friedhofsverwaltung zurück.
(6) Verstorbene Personen oder Nicht-Bestattungspflichtige, die erdbestattet wurden und bei denen die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, werden aus hygienischen Gründen nur in den Monaten November bis einschließlich März umgebettet oder ausgegraben.
(7) Wird eine Erdbestattung in einer Grabstätte beantragt, in der sich eine oder mehrere Urnen mit vorhandener Ruhefrist befinden, wird eine Ausgrabung und Wiederbeisetzung der Urne/n in derselben Grabstätte durchgeführt.
(8) Umbettungen und Ausgrabungen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung ausgeführt und finden ohne Teilnahme Dritter statt.
IV. Grabstätten
§ 14 Nutzungsverhältnisse und Grabarten
(1) Sämtliche Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Frankfurt am Main. An ihnen können nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung erworben werden. Ein Anspruch auf Einräumung oder Verlängerung von Nutzungsrechten oder auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte oder auf die Unveränderlichkeit der jeweiligen Umgebung besteht nicht.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
Die Friedhofsverwaltung legt fest, welche Grabarten auf den einzelnen Friedhöfen ausgewiesen werden. Die Maße der Grabstätte werden nach den örtlichen Gegebenheiten von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.
(3) Es ist zulässig, die Grabstätten zum Zeitpunkt der Bestattung anonym zu gestalten, das heißt auf ein Grabmal oder auf eine Kennzeichnung mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person zu verzichten.
(4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird durch die Friedhofsverwaltung grundsätzlich an eine angehörige Person übertragen. Dafür ist ein Antrag in Textform zu stellen. Bereits bei einem Erwerb des Nutzungsrechtes soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens eine Nachfolgeregelung für das Nutzungsrecht treffen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:
- a) auf den Ehegatten, die Ehegattin oder Lebenspartner:in nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- b) die ehelichen bzw. nichtehelichen Kinder und die Adoptivkinder,
- c) die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
- d) die Eltern,
- e) die Geschwister,
- f) die nicht unter a) bis e) fallenden Personen.
Innerhalb der einzelnen Gruppe b) bis e) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
(5) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen oder Zwischenregelungen treffen.
(6) Es ist zulässig, dass in einer Grabstätte verstorbene Kinder unter einem Lebensjahr sowie Nicht-Bestattungspflichtige gemeinsam erdbestattet werden. Sie können auch in einer Reihengrabstätte einer oder eines verstorbenen erwachsenen Angehörigen zubestattet werden, wenn die Ruhefrist der verstorbenen Kinder unter einem Lebensjahr die der oder des verstorbenen erwachsenen Angehörigen nicht übersteigt. Die Zubestattung wird ausschließlich von der Friedhofsverwaltung ausgeführt.
§ 15 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt werden. Die Reihenfolge der Bestattungen wird von Amts wegen bestimmt. Die antragstellende Person der Bestattung wird nutzungsberechtigte Person an der Reihengrabstätte. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhefrist. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. Für eine Übertragung des Nutzungsrechtes gilt § 14 Abs. 4 entsprechend.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine verstorbene Person oder Nicht-Bestattungspflichtige bestattet werden. Es wird auf § 14 Abs. 6 verwiesen.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Nutzungsrechtsgebühr.
(4) Es werden folgende Reihengrabstätten unterschieden:
- - Erdreihengrabstätte
- - Erdreihengrabstätte für verstorbene Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- - Erdreihengrabstätte als Rasengrabstätte
- - Erdreihengrabstätte in einem gärtnerbetreuten Grabfeld
- - Gemeinschaftsgrabstätte für Nicht-Bestattungspflichtige
- - Urnenreihengrabstätte
- - Urnenreihengrabstätte als Rasengrabstätte
- - Urnenreihengrabstätte in einem Trauerhain
- - Urnenreihengrabstätte in einem gärtnerbetreuten Grabfeld
(5) Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird mindestens 6 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
(6) Die nutzungsberechtigte Person hat der Friedhofsverwaltung Änderungen des Namens und der Anschrift unaufgefordert mitzuteilen. Für Nachteile, die ihr aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Stadt Frankfurt am Main nicht.
(7) Mit einem Antrag in Textform kann die nutzungsberechtigte Person auf das Nutzungsrecht verzichten. Die Grabstätte wird danach abgeräumt, eingeebnet und mit Rasen begrünt. Der vorzeitige Verzicht begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung der Grabnutzungsgebühr.
(8) Bei Beendigung des Nutzungsrechts gilt § 29 Abs. 2.
§ 16 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit der erwerbenden Person bestimmt wird. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte, bei der eine längere Ruhefrist zu beachten ist (§ 11 Abs. 2 und 3), wird für 40 Jahre eingeräumt. Der Antrag hierfür ist grundsätzlich durch eine natürliche Person zu stellen und muss in Textform erfolgen. Für den Fall ihres Ablebens soll die nutzungsberechtigte Person eine nachfolgende nutzungsberechtigte Person bestimmen. Für eine Übertragung des Nutzungsrechtes gilt § 14 Abs. 4.
(2) Das Nutzungsrecht kann auch im Voraus für die Dauer von mindestens 3 Jahren bis maximal 25 Jahren erworben werden (Vorauserwerb). Der Vorauserwerb für eine Gruft beträgt 40 Jahre.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Nutzungsrechtsgebühr und Aushändigung der über das Recht ausgestellten Urkunde.
(4) Es werden folgende Wahlgrabstätten unterschieden:
- - Erdwahlgrabstätte
- - Erdwahlgrabstätte als gemauerte Grabstätte (Gruft)
- - Erdwahlgrabstätte als Rasengrabstätte
- - Erdwahlgrabstätte in einem gärtnerbetreuten Grabfeld
- - Urnenwahlgrabstätte
- - Urnenwahlgrabstätte als Urnenkammer
- - Urnenwahlgrabstätte als Rasengrabstätte mit zentraler Ablagemöglichkeit für Grabschmuck bzw. mit individueller Ablagemöglichkeit für Grabschmuck an jeder Grabstätte
- - Urnenwahlgrabstätte in einem Trauerhain
- - Urnenwahlgrabstätte im Trauerwald
- - Urnenwahlgrabstätte in einem gärtnerbetreuten Grabfeld als Familien‑, Partner- bzw. Einzelgrabstätte
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte umfasst die Befugnis der nutzungsberechtigten Person zu bestimmen, wer in der Grabstätte bestattet werden soll, sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(6) Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag in Textform und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist um volle Jahre wieder erworben wird. In anderen Fällen kann das Nutzungsrecht vor dessen Ablauf auf Antrag der nutzungsberechtigten Person um mindestens weitere drei Jahre verlängert werden. Die Laufzeit des Nutzungsrechtes darf 25 Jahre nicht überschreiten. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird nach Zahlung der Gebühr und Aushändigung der über das Recht ausgestellten Urkunde wirksam.
(7) Bestattungen in bereits erworbene Grabstätten (Zubestattungen) werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung ausgeführt.
(8) Die nutzungsberechtigte Person hat der Friedhofsverwaltung Änderungen des Namens und der Anschrift unaufgefordert mitzuteilen. Für Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Stadt Frankfurt am Main nicht.
(9) Mit einem Antrag in Textform kann die nutzungsberechtigte Person auf das Nutzungsrecht verzichten. Die Grabstätte wird danach abgeräumt, eingeebnet und mit Rasen begrünt. Der vorzeitige Verzicht begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung der Grabnutzungsgebühr.
(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die nutzungsberechtigte Person in Textform oder in anderer geeigneter Weise hingewiesen.
(11) Bei Beendigung des Nutzungsrechts gilt § 29 Abs. 2.
§ 17 Besondere Vorschriften für Erd- und Urnenwahlgrabstätten, auch als Urnenkammer
(1) Eine Erdwahlgrabstätte wird als Einzel‑, Doppel- oder Mehrfachgrabstätte zur Verfügung gestellt.
(2) In einer Einzelerdwahlgrabstätte können eine Erdbestattung und bis zu vier Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. In einer Doppelerdwahlgrabstätte können zwei Erdbestattungen nebeneinander und bis zu acht Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. In einer Mehrfachgrabstätte können je nach Größe der Grabstätte weitere Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen durchgeführt werden.
(3) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Es werden Urnenwahlgrabstätten als Urnenkammer zur Verfügung gestellt. In einer Einzelurnenkammer kann eine Urne, in einer Doppelurnenkammer können zwei Urnen beigesetzt werden. In einer Mehrfachurnenkammer können je nach Größe der Grabstätte weitere Urnen beigesetzt werden.
(5) Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 10 und § 14 Abs. 4 entsprechend.
§ 18 Besondere Vorschriften für eine Erdwahlgrabstätte als ausgemauerte Grabstätte (Gruft)
(1) Wahlgrabstätten können nur in besonderen Fällen und mit vorheriger Erlaubnis der Friedhofsverwaltung ausgemauert werden (Gruft).
(2) In diesen Fällen muss das Nutzungsrecht für 40 Jahre erworben werden.
(3) Um die Bepflanzung einer Gruft zu ermöglichen, ist deren Decke so anzulegen, dass die Oberkante mindestens 0,75 m unter Wegniveau liegt. Grüfte müssen so ausreichend belüftet sein, dass sich darin weder Feuchtigkeit noch Gase ansammeln können.
(4) Ein Aufbau (z. B. Grabkapelle) über einer Gruft darf nur mit einer vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung erstellt werden. Diese kann erteilt werden, wenn der Bauplan mit allen Angaben zum Bauwerk und gegebenenfalls eine baurechtliche Genehmigung vorgelegt wird. § 24 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 10 und § 14 Abs. 4 entsprechend.
§ 19 Besondere Vorschriften für Rasengrabstätten
(1) Eine Rasengrabstätte ist eine Wahl- oder Reihengrabstätte, die für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen zur Verfügung gestellt wird. Diese wird von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Dabei wird unterschieden, ob für Grabschmuck eine
- - zentrale Ablagemöglichkeit oder
- - individuelle Ablagemöglichkeit an jeder Grabstätte
zur Verfügung gestellt wird.
(2) In einer Anlage für Rasengrabstätten mit zentraler Ablagemöglichkeit können in einer
- - Einzelerdwahlgrabstätte eine Erdbestattung und bis zu vier Urnenbeisetzungen durchgeführt werden;
- - Doppelerdwahlgrabstätte zwei Erdbestattungen nebeneinander und bis zu acht Urnenbeisetzungen durchgeführt werden;
- - Urnenwahlgrabstätte bis zu vier Urnen beigesetzt werden;
- - Reihengrabstätte eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung durchgeführt werden.
(3) In einer Anlage für Rasengrabstätten mit individueller Ablagemöglichkeit an jeder Grabstätte können in einer Urnenwahlgrabstätte bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, ist die Ablage von Grabschmuck nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen erlaubt. Das Stecken von Grabkreuzen ist nicht gestattet.
(5) Jede Rasengrabstätte kann von der nutzungsberechtigten Person mit einer individuellen Grabplatte versehen werden. § 27 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.
(6) Im Übrigen gelten § 15 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 8 entsprechend für Reihengrabstätten bzw. § 16 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 10 entsprechend für Wahlgrabstätten. Weiterhin gilt § 14 Abs. 4.
§ 20 Besondere Vorschriften für Grabstätten im Trauerwald und im Trauerhain
(1) Eine Urnengrabstätte im Trauerwald ist eine Wahlgrabstätte, in der nur eine Urne beigesetzt werden kann. Die Urnenbeisetzung findet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Baum statt. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag der nutzungsberechtigten Person in Textform eine einheitliche Kennzeichnung mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person in dem Bereich anbringen. Die naturbelassene und waldartige Umgebung soll erhalten bleiben.
(2) Eine Grabstätte in einem Trauerhain ist eine Wahl- oder Reihengrabstätte, die für Urnenbeisetzungen zur Verfügung gestellt wird. Die Beisetzung findet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Baum statt. Die Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung als Rasen- oder Wiesenfläche angelegt und unterhalten.
(3) In einer Wahlgrabstätte in einem Trauerhain können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In einer Reihengrabstätte in einem Trauerhain kann eine Urne beigesetzt werden.
(4) Jede Wahlgrabstätte in einem Trauerhain kann von der nutzungsberechtigten Person mit einer individuellen Grabplatte versehen werden. Es gilt § 27 Abs. 6. Für Reihengrabstätten in einem Trauerhain stellt die Friedhofsverwaltung einen Gedenkstein zur Verfügung. Mit einem Antrag in Textform von der nutzungsberechtigten Person kann jeweils eine Tafel mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person durch die Friedhofsverwaltung angebracht werden.
(5) Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
(6) Im Übrigen gelten § 15 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 8 entsprechend für Reihengrabstätten bzw. § 16 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 10 entsprechend für Wahlgrabstätten. Weiterhin gilt § 14 Abs. 4.
§ 21 Besondere Vorschriften für gärtnerbetreute Grabfelder
(1) Eine Grabstätte innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes ist eine von Dienstleistungserbringenden angelegte und gepflegte Grabstätte. Eine solche Anlage wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Wahl- oder Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Anlage besteht aus mehreren Grabstätten.
(2) Wird die Bestattung bei der Friedhofsverwaltung beantragt, ist der entsprechende Vertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person und der oder dem Dienstleistungserbringenden im Sinne des § 6 vorzulegen.
(3) In einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes können eine Erdbestattung und bis zu vier Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. In einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes können bei Familienurnenwahlgrabstätten bis zu vier Urnen, bei Partnerurnenwahlgrabstätten bis zu zwei Urnen und bei Einzelurnenwahlgrabstätten eine Urne beigesetzt werden. In einer Reihengrabstätte innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes kann eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung durchgeführt werden.
(4) Im Übrigen gelten § 15 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 8 entsprechend für Reihengrabstätten bzw. § 16 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 10 entsprechend für Wahlgrabstätten. Weiterhin gilt § 14 Abs. 4.
§ 22 Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftsgrabstätte für Nicht-Bestattungspflichtige
(1) Eine Gemeinschaftsgrabstätte für Nicht-Bestattungspflichtige im Sinne von § 3 Abs. 2 wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Gemeinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten.
(2) Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet.
(3) Im Übrigen gilt § 15 Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 23 Ehren- und Patenschaftsgrabstätten
(1) Die Stadt Frankfurt am Main kann einer Grabstätte den Status einer Ehrengrabstätte zuerkennen. Mit der Zuerkennung obliegen ihr Anlage und Unterhaltung der Grabstätte.
(2) Patenschaftsgrabstätten sind Grabstätten, die unter Denkmalschutz stehen und an denen kein Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Übernahme der Grabstätte durch Paten besteht. Paten können eine natürliche Person oder eine juristische Person sein, die die Gemeinnützigkeit nachgewiesen hat. Paten übernehmen die Unterhaltung des Denkmals und der Grabstätte. Damit wird ihnen ein gebührenfreies Nutzungsrecht an der Grabstätte eingeräumt. Weiteres regelt eine Vereinbarung zwischen den Paten und der Stadt Frankfurt am Main.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 24 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 24a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 kann erbracht werden durch
- 1. eine lückenlose Dokumentation, aus der sich ergibt, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
- 2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, in der diese versichert, dass
- a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
- b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrollierende regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
- c) sie selbst weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel beteiligt ist, oder
- 3. soweit die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2 unzumutbar ist, die schriftliche Erklärung der letztveräußernden Person, in der diese
- a) versichert, dass ihr keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
- b) darlegt, welche Maßnahmen von ihr ergriffen wurden, um die Verwendung von nach Abs. 1 verbotenen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.
(3) Eines Nachweises im Sinne des Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn die letztveräußernde Person glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 25 Erlaubnisvorbehalt
(1) Vor jeder Neueinbringung eines Grabmals, einer Einfassung oder einer sonstigen Grabausstattung ist ein Antrag von der nutzungsberechtigten Person in Textform zu stellen. Dies gilt auch für Veränderungen der Grabmalanlage, die die sicherheitsrelevanten Parameter eines Grabmals, einer Einfassung oder einer sonstigen Grabausstattung beeinflussen.
(2) Dem Antrag ist der Grabmal‑, Einfassungs- bzw. sonstige Grabausstattungsentwurf mit Grundriss mindestens zweifach unter Angabe des Materials sowie der Fundamentierung beizufügen. Weiterhin ist nachzuweisen, dass sämtliche Gebühren in Zusammenhang mit der Verleihung des Nutzungsrechts bzw. mit der vorgenommenen Bestattung beglichen wurden.
(3) Nach Erteilung einer Erlaubnis in Textform durch die Friedhofsverwaltung kann das beantragte Grabmal, die Einfassung oder die sonstige Grabausstattung unter Einhaltung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ der Deutschen Natursteinakademie e.V. (TA-Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung eingebracht werden. Dies gilt auch für Veränderungen der Grabmalanlagen, die die sicherheitsrelevanten Parameter eines Grabmals, einer Einfassung oder einer sonstigen Grabausstattung beeinflussen.
(4) Nach jeder Neueinbringung eines Grabmals, einer Einfassung oder einer sonstigen Grabausstattung sowie nach deren Veränderung ist der Friedhofsverwaltung eine Abnahmebescheinigung gemäß der TA-Grabmal in der jeweils geltenden Fassung von der nutzungsberechtigten Person unaufgefordert vorzulegen.
(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal, die Einfassung oder sonstige Grabausstattungen nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis errichtet worden ist.
(6) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne vorherige Erlaubnis der Friedhofsverwaltung aufgestellt, so müssen diese von der nutzungsberechtigten Person auf eigene Kosten unverzüglich entfernt werden.
§ 26 Fundamentierung, Befestigung, Kennzeichnung
(1) Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen sind so zu errichten, dass sie dauerhaft standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Fundamentierungen, Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind nur innerhalb der Grabstätte einzubringen und dürfen nicht an der Friedhofsmauer befestigt werden.
(2) Für die Erstellung und Abnahmeprüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (TA-Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Bei jeder Errichtung oder Veränderung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen Grabausstattungen können der Name der ausführenden Firma und das Gewann, Reihe und Grabnummer jeweils bodennah und unauffällig an diesen angebracht werden.
§ 27 Art und Weise der Gestaltung
(1) Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen dürfen nur aus Materialien bestehen, die im Einklang mit dem Friedhofszweck und der umgebenden Friedhofsgestaltung stehen. Dies sind insbesondere Naturstein, Holz und Metall. Ausnahmen sind in Abs. 5 bis 7 geregelt.
(2) Die Mindeststärke eines Grabmales beträgt
- a) für liegende Grabmale: 0,08 m
- b) für Platten mit Stütze bis zu einer Größe von 0,60 m x 0,50 m: 0,04 m
- c) für stehende Grabmale:
- - bis 0,80 m Höhe: 0,12 m
- - ab 0,80 m bis 1,10 m Höhe: 0,14 m
- - ab 1,10 m bis 1,50 m Höhe: 0,16 m
- - ab 1,50 m Höhe: 0,18 m.
Die Abmessungen des Grabmals, der Einfassung oder sonstigen Grabausstattungen dürfen nicht über die Abmessung der Grabstätte selbst hinausragen.
(3) Die Einfassung einer Grabstätte darf, soweit es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, nur bis zu 0,10 m über die Wegekante aus dem Boden ragen. Bei Einfassungen aus Metall oder aus Holz muss die Aufsichtsfläche mindestens 0,02 m betragen. Das Material darf nicht lackiert sein.
(4) Bei einem Erwerb von Doppel- und Mehrfachgrabstätten, sind die Grabstätten als eine Einheit zu betrachten. Wird eine Einfassung gewünscht, ist diese für die gesamte Einheit zu beantragen.
(5) Bei einer Reihengrabstätte, die mit Rasen eingesät und von der Friedhofsverwaltung gepflegt wird (z. B. bei einer Rasengrabstätte), kann eine bodengleiche Grabplatte mit folgenden Maßen von der nutzungsberechtigten Person eingebracht werden: Länge bis 0,45 m; Breite bis 0,45 m; Mindeststärke ab 0,08 m. Grabplatten dürfen nicht aus poliertem Material sein. Es sind nur vertiefte Schriften zugelassen.
(6) Bei einer Wahlgrabstätte, die von der Friedhofsverwaltung mit Rasen oder als Wiese eingesät und gepflegt wird (z. B. bei einer Rasengrabstätte mit zentraler Ablagemöglichkeit oder einer Grabstätte im Trauerhain), kann eine bodengleiche Grabplatte mit folgenden Maßen von der nutzungsberechtigten Person eingebracht werden: Länge bis 0,65 m; Breite bis 0,65 m; Mindeststärke ab 0,08 m. Grabplatten dürfen nicht aus poliertem Material sein. Es sind nur vertiefte Schriften zugelassen.
(7) Bei einer Rasenwahlgrabstätte mit individueller Ablagemöglichkeit an jeder Grabstätte kann eine bodengleiche Grabplatte an der vorgesehenen Stelle mit folgenden Maßen von der nutzungsberechtigten Person eingebracht werden: Länge 0,50 m; Breite 0,50 m; Stärke 0,08 m. Es sind nur vertiefte Schriften zugelassen.
(8) Grabplatten, die zur Verschließung einer Urnenkammer dienen, müssen umgehend nach der Urnenbeisetzung eingebracht werden.
§ 28 Unterhaltung
(1) Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen sind von der nutzungsberechtigten Person dauerhaft in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
(2) Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Standsicherheit von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen Grabausstattungen oder Teilen davon nicht gegeben ist, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Aufforderung der Friedhofsverwaltung in Textform nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu tun oder das Grabmal, die Einfassung oder die sonstige Grabausstattung oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Person umzulegen oder zu entfernen. Entfernte Gegenstände werden drei Monate von der Friedhofsverwaltung aufbewahrt. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Benachrichtigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch mangelhafte Standsicherheit von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen Grabausstattungen verursacht wird.
§ 29 Entfernung und Beseitigung
(1) Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und, sofern Kulturdenkmale betroffen sind, des Magistrats als Untere Denkmalbehörde beseitigt werden.
(2) Nach Ablauf, Entziehung, vorzeitigem Verzicht des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, Niederschlagungen in Folge von unbezahlten oder nur teilweise bezahlten Grabnutzungsgebühren werden Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Frankfurt am Main über.
§ 30 Denkmalschutz
Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, Brunnen, Mausoleen u. ä., die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützter oder erhaltenswerter Grabmäler u. ä. bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der Friedhofsverwaltung.
§ 31 Herrichtung und Pflege der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte muss im Rahmen des § 24 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte ist die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
(3) Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte unverzüglich zu entfernen und in den dafür bereitgestellten Behältern abzulegen.
(4) Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes, zu beachten. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Wildkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. Nicht verrottbare Materialien (z. B. Kunststoff) sind nicht erwünscht.
(5) Die gesamte Grabstätte ist als gärtnerische Einheit spätestens 9 Monate nach der Bestattung bzw. nach dem Vorauserwerb anzulegen. Dies gilt insbesondere bei Doppel- und Mehrfachgrabstätten.
(6) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Insbesondere sind keine Bäume oder großwüchsigen Sträucher zu verwenden. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haftet die nutzungsberechtigte Person der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht hat.
§ 32 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung in Textform die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Die Friedhofsverwaltung kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person in Textform unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat.
(2) Sind Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung und der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
- a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
- b) Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen beseitigen und
- c) das Nutzungsrecht entziehen.
(3) Es gilt § 29 Abs. 2 entsprechend.
VI. Totenhäuser und Trauerfeiern
§ 33 Nutzung der Totenhäuser
(1) Die Totenhäuser dienen der Aufnahme von verstorbenen Personen und Nicht-Bestattungspflichtigen. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung einer oder eines Mitarbeitenden der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die verstorbenen Personen und Nicht-Bestattungspflichtigen werden nur innerhalb festgesetzter Zeiten und nach vorheriger Terminvereinbarung angenommen.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder andere Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person oder Nicht-Bestattungspflichtige in den Aufbahrungsräumen während der festgesetzten Zeiten durch ein verschlossenes Fenster bei geöffnetem Sarg sehen. Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder Erdbestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge verstorbener Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie zuletzt an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem gesonderten Raum der Totenhäuser aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der verstorbenen Person bedürfen zusätzlich der vorherigen amtsärztlichen Erlaubnis.
(4) Die bei der verstorbenen Person oder Nicht-Bestattungspflichtigen befindlichen Wertgegenstände sind vor der Überführung zum Totenhaus durch die Angehörigen bzw. ihre Beauftragten abzunehmen. Nach Anzeige der Berechtigten verbleiben diese Gegenstände bei den verstorbenen Personen.
(5) Die Überführung der verstorbenen Person oder Nicht-Bestattungspflichtigen oder Aschen von der Trauerhalle oder dem Totenhaus zum Grab sowie die Bestattung dürfen nur durch das Friedhofspersonal ausgeführt werden.
§ 34 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einer Trauerhalle oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle auf dem Friedhof abgehalten werden. Trauerfeiern sind bei der Anmeldung des Sterbefalles zu beantragen.
(2) Musik- und Gesangsdarbietungen bedürfen der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Dabei ist die Art der Nutzung der Trauerhalle, die Nutzung der Musikanlagen oder der Orgel anzugeben.
(3) Trauerfeiern an offenen Särgen sind nicht erlaubt.
§ 35 Trauerhallen
(1) Die Trauerhallen auf folgenden Friedhöfen werden in die Kategorie A eingestuft: Hauptfriedhof, Südfriedhof, Nieder-Eschbach und Parkfriedhof Heiligenstock.
(2) Die Trauerhallen auf folgenden Friedhöfen werden in die Kategorie B eingestuft: Bornheim, Fechenheim, Enkheim, Bergen, Waldfriedhof Oberrad, Oberrad Alt, Goldstein, Niederrad, Schwanheim Alt, Höchst, Kurmainzer Straße, Sindlingen, Zeilsheim, Sossenheim, Griesheim, Nied, Bonames, Niederursel, Eschersheim, Praunheim, Nieder-Erlenbach Alt, Nieder-Erlenbach Neu, Harheim, Heddernheim, Kalbach, Westhausen, Bockenheim, Aussegnungsraum Hauptfriedhof, Aussegnungsraum I Heiligenstock, Aussegnungsraum II Heiligenstock (nur für Urnen) und Aussegnungsraum Westhausen (nur für Urnen).
(3) Die Trauerhallen auf folgenden Friedhöfen werden in die Kategorie C eingestuft: Eckenheim, Preungesheim, Berkersheim, Rödelheim, Hausen, Aussegnungsraum Fechenheim (nur für Urnen), Aussegnungsraum Enkheim (nur für Urnen) und Aussegnungsraum Waldfriedhof Oberrad (nur für Urnen).
VII. Allgemeine Ermächtigungsgrundlage, Haftung, Gebühren, Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Allgemeine Ermächtigungsgrundlage
Die Stadt Frankfurt am Main kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen im Einzelfall erlassen.
§ 37 Haftung
Die Stadt Frankfurt am Main haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 38 Gebühren und Ausnahmen
(1) Für die Leistungen nach dieser Satzung werden Gebühren nach der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung sowie der Verwaltungskostensatzung erhoben.
(2) Sind Gebühren nicht oder nur teilweise bezahlt, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person in Textform unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. Es gilt § 29 Abs. 2 entsprechend.
(3) Ausnahmen von den Bestimmungen der Friedhofsordnung sind auf Antrag zuzulassen, wenn sie mit den Zweckbestimmungen des Friedhofs vereinbar sind, den Denkmalschutz berücksichtigen und andere Rechte nicht beeinträchtigen. Insbesondere gilt dies für Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 (Verhalten auf dem Friedhof) sowie nach § 12 Abs. 6 (Ausnahme zur Sargpflicht).
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Abs. 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
- 2. entgegen § 4 Abs. 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt;
- 3. entgegen § 5 Abs. 2 a) auf Rasenflächen lagert;
- 4. entgegen § 5 Abs. 2 a) Anpflanzungen, Grabstätten, Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen betritt;
- 5. entgegen § 5 Abs. 2 a) Einfriedungen, Hecken oder Pflanzungen übersteigt;
- 6. entgegen § 5 Abs. 2 b) Blumen, Pflanzen, Grabschmuck oder sonstige Gegenstände von einer fremden Grabstätte wegnimmt;
- 7. entgegen § 5 Abs. 2 c) bei erhöhter Brandgefahr Grablichter, Kerzen oder andere brennbare Gegenstände anzündet;
- 8. entgegen § 5 Abs. 2 d) stadteigene Bäume oder Bepflanzungen sowie Rasengrabstätten (ausgenommen Rasengrabstätten mit individueller Ablagemöglichkeit auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen) dekoriert;
- 9. entgegen § 5 Abs. 2 e) lärmt, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich nimmt;
- 10. entgegen § 5 Abs. 2 e) Rundfunk- oder andere akustische Geräte sowie Musikinstrumente benutzt außer im Rahmen von Bestattungen oder Abschiednahmen am Grab;
- 11. entgegen § 5 Abs. 2 f) Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde;
- 12. entgegen § 5 Abs. 2 g) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art sowie mit Fahrrädern befährt als auch Sportgeräte nutzt (Rollstuhlfahren und das Fahren mit dem Friedhofstaxi ausgenommen);
- 13. entgegen § 5 Abs. 2 h) Grabstätten, Wege, Plätze, Pflanzungen oder Einrichtungen verunreinigt;
- 14. entgegen § 5 Abs. 2 h) Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen ablegt oder Abfälle, welche nicht auf dem Friedhof angefallen sind, dort ablegt;
- 15. entgegen § 5 Abs. 2 i) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste, mit Ausnahme der Tätigkeit von Dienstleistungserbringenden zur Pflege und Erhaltung der Grabstätten, Grabmale, Einfassungen oder sonstigen Grabausstattungen, anbietet;
- 16. entgegen § 5 Abs. 2 j) Drucksachen oder Werbeträger verteilt, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung;
- 17. entgegen § 5 Abs. 2 k) ohne Erlaubnis Film‑, Ton‑, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt;
- 18. entgegen § 5 Abs. 2 k) ohne Erlaubnis Film‑, Ton‑, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, verwertet;
- 19. entgegen § 5 Abs. 2 l) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt;
- 20. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 die Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h nicht einhält;
- 21. entgegen § 5 Abs. 7 Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen oder Tätigkeiten ohne vorherige Erlaubnis der Stadt Frankfurt am Main durchführt und nicht spätestens vier Werktage vorher bei der Friedhofsverwaltung beantragt;
- 22. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringende:r, deren oder dessen Tätigkeit zu einer Gefährdung von Personen führen kann, insbesondere aus Arbeiten von Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieben, vor der Aufnahme der Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen diese in Textform nicht anzeigt;
- 23. entgegen § 6 Abs. 3 als Dienstleistungserbringende:r mit der erstmaligen Anzeige nach § 6 Abs. 1 eine Eintragung in die Handwerksrolle und eine Betriebshaftpflichtversicherung nicht nachweist;
- 24. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringende:r Arbeiten nicht unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs ausführt;
- 25. entgegen § 7 Abs. 2 a) als Dienstleistungserbringende:r die Tätigkeiten außerhalb der Öffnungszeiten oder nach 18:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen durchführt;
- 26. entgegen § 7 Abs. 2 b) als Dienstleistungserbringende:r die für die Arbeiten notwendigen Werkzeuge und Materialien länger als für die erforderliche Arbeitszeit auf dem Friedhof lagert oder damit andere Personen behindert;
- 27. entgegen § 7 Abs. 2 c) als Dienstleistungserbringende:r nach Beendigung oder Unterbrechung der Beschäftigung den Arbeits- oder Lagerplatz nicht wieder umgehend in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt;
- 28. entgegen § 7 Abs. 2 d) als Dienstleistungserbringende:r kraftstoffbetriebene Laubbläser einsetzt;
- 29. entgegen § 7 Abs. 2 e) als Dienstleistungserbringende:r Abfall oder Verpackungsmaterial auf dem Friedhofsgelände entsorgt;
- 30. entgegen § 7 Abs. 2 f) als Dienstleistungserbringende:r Wasserzapfstellen geöffnet lässt oder Arbeitsgeräte in Brunnen oder in/an Wasserentnahmestellen reinigt;
- 31. entgegen § 7 Abs. 2 g) als Dienstleistungserbringende:r Baustoffe (z. B. Zement, Mörtel) ohne geeignete Unterlagen verarbeitet oder anrührt;
- 32. entgegen § 7 Abs. 2 h) als Dienstleistungserbringende:r Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne Erteilung einer Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung einbringt oder errichtet. Dies gilt auch für Veränderungen der Grabmalanlage, die die sicherheitsrelevanten Parameter eines Grabmals, einer Einfassung oder einer sonstigen Grabausstattung beeinflussen;
- 33. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringende:r bei der Benutzung der Friedhofswege mit Fahrzeugen die Wege mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 15 km/h befährt;
- 34. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 als Dienstleistungserbringende:r Fahrzeuge so abstellt, dass sie jemanden behindern;
- 35. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 3 als Dienstleistungserbringende:r nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Fahrzeuge nicht unverzüglich vom Friedhof entfernt;
- 36. entgegen § 8 Abs. 2 als Dienstleistungserbringende:r die Benutzung der Friedhöfe mit Fahrzeugen oder Maschinen nicht an die jeweiligen Gegebenheiten und Zustände der Wege anpasst;
- 37. entgegen § 8 Abs. 3 als Dienstleistungserbringende:r andere als die von der Friedhofsverwaltung zur Ein- und Ausfahrt bestimmten Tore benutzt oder nicht ordnungsgemäß schließt;
- 38. entgegen § 8 Abs. 4 als Dienstleistungserbringende:r an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen die Friedhofswege befährt;
- 39. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 3 einen Sterbefall anmeldet, bei dem zwischen Anmeldung des Sterbefalles in Textform bei der Friedhofsverwaltung und der Trauerfeier sowie der Bestattung nicht mindestens zwei Arbeitstage liegen;
- 40. entgegen § 9 Abs. 6 Särge und Urnen nicht mindestens 2 Stunden vor der Trauerfeier oder dem Bestattungstermin auf dem dafür vorgesehenen Friedhof beistellt;
- 41. entgegen § 9 Abs. 7 verstorbene Personen oder Nicht-Bestattungspflichtige, die nicht innerhalb von 10 Kalendertagen (einschließlich Sterbetag) nach Eintritt des Todes eingeäschert oder erdbestattet wurden, nicht in einem tiefgekühlten Raum aufbewahrt;
- 42. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne schriftliche vorherige Erlaubnis der Friedhofsverwaltung einbringt;
- 43. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 2 Grabmalanlagen, die die sicherheitsrelevanten Parameter eines Grabmals, einer Einfassung oder einer sonstigen Grabausstattung beeinflusst, ohne vorherige Erlaubnis verändert;
- 44. entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 ein Grabmal, eine Einfassung oder eine sonstige Grabausstattung neu bringt oder verändert und die Abnahmebescheinigung gemäß der TA-Grabmal nicht unaufgefordert der Friedhofsverwaltung vorlegt;
- 45. entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen nicht so errichtet, dass sie dauerhaft standsicher sind und nicht beim Öffnen benachbarter Grabstätten umstürzen oder sich senken können;
- 46. entgegen § 26 Abs. 1 Satz 2 Fundamentierungen, Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen nicht innerhalb der Grabstätte einbringt oder diese an der Friedhofsmauer befestigt;
- 47. entgegen § 27 Abs. 8 Grabplatten, die zur Verschließung einer Urnenkammer dienen, nicht umgehend nach der Urnenbeisetzung einbringt;
- 48. entgegen § 28 Abs. 1 Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen nicht dauerhaft in einem verkehrssicheren Zustand hält;
- 49. entgegen § 29 Abs. 1 Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen vor Ablauf des Nutzungsrechtes ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung beseitigt;
- 50. entgegen § 31 Abs. 1 Grabstätten nicht im Rahmen des § 24 herrichtet und dauernd verkehrssicher instand hält;
- 51. entgegen § 31 Abs. 4 Satz 2 Pflanzenschutzmittel verwendet;
- 52. entgegen § 31 Abs. 4 Satz 2 Wildkrautbekämpfungsmittel verwendet;
- 53. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 2 Totenhäuser ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und ohne Begleitung einer oder eines Mitarbeitenden der Friedhofsverwaltung betritt;
- 54. gegen Anordnungen, die die Stadt Frankfurt am Main gemäß § 36 erlässt, verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von € 1.000,00 geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main — Ordnungsamt -.
VIII. Schlussvorschriften
§ 40 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Ausnahme § 7 Abs. 2 d) am 01.01.2023 in Kraft. Der genannte Passus tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 11.02.2020 (Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main vom 25.02.2020 / Nr. 9 S. 298), in Kraft getreten am 01.03.2020, außer Kraft.
Frankfurt am Main, den 19.12.2022 DER MAGISTRAT
Frau Eskandari-Grünberg
Die Bürgermeisterin
Quelle: Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main.
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