Fried­hofs­ordnung der Stadt Frankfurt am Main

Auf dieser Seite finden Sie die Fried­hofs­ordnung der Stadt Frankfurt am Main.

Friedhofsordnung Papier mit Paragraphen im Vordergrund und einem Friedhof im Hintergrund

Kernpunkte der Fried­hofs­ordnung Frankfurt am Main

  1. Zweck & Geltung
    • Gilt für alle städtisch verwal­teten Friedhöfe.
    • Friedhöfe dienen Bestattung, Erinnerung, Ruhe und Naherholung.
  2. Bestat­tungs­be­rech­tigte
    • Verstorbene mit Bezug zu Frankfurt (Wohnsitz, Sterbeort etc.).
    • Totge­borene Kinder unter 500g oder vor der 24. SSW dürfen ebenfalls beigesetzt werden.
  3. Fried­hofs­ver­halten
    • Würde­volles Verhalten ist Pflicht.
    • Verboten: Lärm, Tiere (außer Assis­tenz­hunde), Werbung, private Foto-/Video­auf­nahmen ohne Erlaubnis, Radfahren etc.
  4. Grabarten & Nutzungs­rechte
    • Reihen­gräber: keine Verlän­gerung, eine Person.
    • Wahlgräber: verlän­gerbar, mehrere Beiset­zungen möglich.
    • Sonder­formen: Rasengrab, Urnen­kammer, Trauerwald, gärtner­be­treute Gräber, Ehren-/Paten­schafts­gräber.
  5. Grabge­staltung
    • Grabmale nur mit Geneh­migung.
    • Nur bestimmte Materialien (z. B. Natur­stein, Holz, Metall).
    • Verbot von Grabsteinen aus Kinder­arbeit.
  6. Pflege & Haftung
    • Nutzungs­be­rech­tigte sind für Instand­haltung und Sicherheit verant­wortlich.
    • Vernach­läs­sigte Gräber können geräumt und Rechte entzogen werden.
  7. Toten­häuser & Trauer­feiern
    • Zugang nur mit Erlaubnis & Begleitung.
    • Trauer­feiern an offenen Särgen verboten.
    • Nutzung von Trauer­hallen geregelt (Kategorien A–C).
  8. Dienst­leis­tungen
    • Dienst­leister benötigen Anzeige & Nachweis (Handwerks­rolle, Versi­cherung).
    • Vorschriften zu Verhalten, Zeiten, Fahrzeug­nutzung, Abfall, etc.
  9. Gebühren & Ordnungs­wid­rig­keiten
    • Gebühren laut Fried­hofs­ge­büh­ren­satzung.
    • Verstöße können mit bis zu 1.000 € Bußgeld geahndet werden.

Fried­hofs­ordnung Inhalts­ver­zeichnis

  1. I. Allge­meine Bestim­mungen
    1. § 1 Geltungs­be­reich
    2. § 2 Fried­hofs­zweck und Bestat­tungs­be­rech­tigte
    3. § 3 Begriff­lich­keiten
  2. II. Ordnungs­vor­schriften
    1. § 4 Öffnungs­zeiten
    2. § 5 Verhalten auf dem Friedhof
    3. § 6 Dienst­leis­tungs­er­brin­gende
    4. § 7 Ausübung von Dienst­leis­tungen auf dem Friedhof
    5. § 8 Benutzung von Fahrzeugen durch Dienst­leis­tungs­er­brin­gende auf dem Friedhof
  3. III. Allge­meine Bestat­tungs­vor­schriften
    1. § 9 Allge­meines
    2. § 10 Ausheben der Grabstätten
    3. § 11 Ruhefrist
    4. § 12 Särge und Urnen
    5. § 13 Umbet­tungen und Ausgra­bungen
  4. IV. Grabstätten
    1. § 14 Nutzungs­ver­hält­nisse und Grabarten
    2. § 15 Reihen­grab­stätten
    3. § 16 Wahlgrab­stätten
    4. § 17 Besondere Vorschriften für Erd- und Urnen­wahl­grab­stätten, auch als Urnen­kammer
    5. § 18 Besondere Vorschriften für eine Erdwahl­grab­stätte als ausge­mauerte Grabstätte (Gruft)
    6. § 19 Besondere Vorschriften für Rasen­grab­stätten
    7. § 20 Besondere Vorschriften für Grabstätten im Trauerwald und im Trauerhain
    8. § 21 Besondere Vorschriften für gärtner­be­treute Grabfelder
    9. § 22 Besondere Vorschriften für die Gemein­schafts­grab­stätte für Nicht-Bestat­tungs­pflichtige
    10. § 23 Ehren- und Paten­schafts­grab­stätten
  5. V. Gestaltung der Grabstätten
    1. § 24 Allge­meiner Gestal­tungs­grundsatz
    2. § 24a Verbot von Grabsteinen aus ausbeu­te­ri­scher Kinder­arbeit
    3. § 25 Erlaub­nis­vor­behalt
    4. § 26 Funda­men­tierung, Befes­tigung, Kennzeichnung
    5. § 27 Art und Weise der Gestaltung
    6. § 28 Unter­haltung
    7. § 29 Entfernung und Besei­tigung
    8. § 30 Denkmal­schutz
    9. § 31 Herrichtung und Pflege der Grabstätten
    10. § 32 Vernach­läs­sigung der Grabpflege
  6. VI. Toten­häuser und Trauer­feiern
    1. § 33 Nutzung der Toten­häuser
    2. § 34 Trauer­feiern
    3. § 35 Trauer­hallen
  7. VII. Allge­meine Ermäch­ti­gungs­grundlage, Haftung, Gebühren, Ordnungs­wid­rig­keiten
    1. § 36 Allge­meine Ermäch­ti­gungs­grundlage
    2. § 37 Haftung
    3. § 38 Gebühren und Ausnahmen
    4. § 39 Ordnungs­wid­rig­keiten
  8. VIII. Schluss­vor­schriften
    1. § 40 Inkraft­treten

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hess. Gemein­de­ordnung in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch § 27 Abs. 3a verlängert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) und aufgrund § 2 III FBG vom 05.07.2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 381) sowie § 17 OWiG, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2099), hat die Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung am 15.12.2022, § 2657, folgende Satzung (Fried­hofs­ordnung) beschlossen:

I. Allge­meine Bestim­mungen

§ 1 Geltungs­be­reich

Diese Fried­hofs­ordnung gilt für die im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main gelegenen und von ihr verwal­teten Friedhöfe.

§ 2 Fried­hofs­zweck und Bestat­tungs­be­rech­tigte

(1) Friedhöfe sind Orte der Einkehr und Besinnung, der Grabpflege und des persön­lichen Gedenkens an die Verstor­benen. Sie sind der Öffent­lichkeit zugäng­liche Grünflächen, die der Verbes­serung der Stadt­öko­logie sowie der Ruhe und Naherholung der Bevöl­kerung dienen.

(2) Friedhöfe stellen, besonders in ihren alten Teilen, künst­le­risch und histo­risch wertvolle Zeugnisse der Stadt­ge­schichte dar, die unter Denkmal­schutz gestellt werden können und als Kulturraum erhal­tenswert sind.

(3) Die Friedhöfe sind eine nicht rechts­fähige Anstalt und bilden in ihrer Gesamtheit eine öffent­liche Einrichtung. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die verstor­benen Personen.

(4) Gestattet ist insbe­sondere die Bestattung von Personen,
a) die bei ihrem Tode Einwohner:innen der Stadt Frankfurt am Main waren oder
b) die innerhalb des Gebietes der Stadt Frankfurt am Main verstorben sind oder
c) die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen oder
d) die früher Einwohner:innen waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben.

(5) Gestattet ist ebenfalls die Bestattung eines totge­bo­renen Kindes, das mit einem Geburts­ge­wicht von höchstens 500 Gramm oder vor der 24. Schwan­ger­schafts­woche geboren wurde.

§ 3 Begriff­lich­keiten

(1) Eine verstorbene Person ist jede Leiche im Sinne des Hessi­schen Friedhofs- und Bestat­tungs­ge­setzes.

(2) Nicht-Bestat­tungs­pflichtige sind Kinder, die mit einem Geburts­ge­wicht von höchstens 500 Gramm oder vor der 24. Schwan­ger­schafts­woche tot geboren wurden.

(3) Eine Bestattung ist sowohl als Erd- als auch als Feuer­be­stattung möglich. Bei der Erdbe­stattung wird die verstorbene Person oder Nicht-Bestat­tungs­pflichtige in der Erde versenkt und die Grabstätte verfüllt. Damit ist die Erdbe­stattung beendet. Bei der Feuer­be­stattung wird die verstorbene Person oder Nicht-Bestat­tungs­pflichtige einge­äschert und die Aschen­reste in einer Urne verschlossen. Urnen­bei­setzung bedeutet, die in einer Urne verschlos­senen Aschen­reste in der Regel der Erde zu übergeben. Mit der Urnen­bei­setzung ist die Feuer­be­stattung abgeschlossen.

(4) Umbettung ist das Entfernen einer verstor­benen Person oder Nicht-Bestat­tungs­pflich­tigen oder einer Urne aus einer Grabstätte und eine anschlie­ßende Bestattung in eine andere Grabstätte sowie die damit verbundene Tätigkeit.

(5) Das Nutzungs­recht ist das Recht, die Bereit­stellung und Überlassung einer Grabstätte für eine verstorbene Person oder Nicht-Bestat­tungs­pflichtige verlangen zu können. Die nutzungs­be­rech­tigte Person hat die Befugnis zu bestimmen, wer in der Grabstätte bestattet werden soll und entscheidet über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte.

(6) Die Fried­hofs­ver­waltung im Sinne dieser Satzung wird durch das Grünflä­chenamt des Magis­trats der Stadt Frankfurt am Main ausgeübt.

II. Ordnungs­vor­schriften

§ 4 Öffnungs­zeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt Frankfurt am Main kann aus beson­derem Anlass das Betreten eines Fried­hofes oder einzelner Fried­hofs­teile vorüber­gehend unter­sagen.

(3) Es besteht einge­schränkter Winter­dienst auf den Fried­höfen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Friedhofsbesucher:innen haben sich ruhig und der Würde des Ortes entspre­chend zu verhalten. Den Anord­nungen des Fried­hofs­per­sonals ist zu folgen.

(2) Insbe­sondere ist es verboten,

  • a) auf den Rasen­flächen zu lagern, Anpflan­zungen, Grabstätten, Grabmale, Einfas­sungen oder sonstige Grabaus­stat­tungen zu betreten, Einfrie­dungen, Hecken oder Pflan­zungen zu übersteigen;
  • b) Blumen, Pflanzen, Grabschmuck oder sonstige Gegen­stände von einer fremden Grabstätte wegzu­nehmen;
  • c) bei erhöhter Brand­gefahr Grablichter, Kerzen oder andere brennbare Gegen­stände anzuzünden;
  • d) stadt­eigene Bäume oder Bepflan­zungen sowie Rasen­grab­stätten (ausge­nommen Rasen­grab­stätten mit indivi­du­eller Ablage­mög­lichkeit auf den dafür vorge­se­henen Ablage­flächen) zu dekorieren;
  • e) zu lärmen, Alkohol oder andere berau­schende Mittel zu sich zu nehmen; Rundfunk- oder andere akustische Geräte sowie Musik­in­stru­mente zu benutzen außer im Rahmen von Bestat­tungen oder Abschied­nahmen am Grab;
  • f) Tiere mitzu­bringen, ausge­nommen angeleinte Assis­tenz­hunde;
  • g) die Fried­hofswege mit Fahrzeugen aller Art sowie mit Fahrrädern zu befahren als auch Sport­geräte zu nutzen. Rollstuhl­fahren und das Fahren mit dem Fried­hof­staxi sind ausge­nommen;
  • h) Grabstätten, Wege, Plätze, Pflan­zungen oder Einrich­tungen zu verun­rei­nigen oder Abfälle außerhalb der dafür vorge­se­henen Stellen und Abfälle, welche nicht auf dem Friedhof angefallen sind, dort abzulegen;
  • i) Waren aller Art oder gewerb­liche Dienste, mit Ausnahme der Tätigkeit von Dienst­leis­tungs­er­brin­genden zur Pflege und Erhaltung der Grabstätten, Grabmale, Einfas­sungen oder sonstigen Grabaus­stat­tungen, anzubieten;
  • j) Druck­sachen oder Werbe­träger zu verteilen, ausge­nommen solche, die im Rahmen von Bestat­tungs­feiern notwendig und üblich sind, sowie Infor­ma­ti­ons­schriften der Fried­hofs­ver­waltung;
  • k) ohne Erlaubnis Film‑, Ton‑, Video- oder Fotoauf­nahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen oder zu verwerten;
  • l) an Sonn- oder Feier­tagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszu­führen.

(3) Im Einzelfall kann eine Ausnahme von Abs. 2 zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar ist. Es gilt § 38 Abs. 3 entspre­chend.

(4) Friedhofsbesucher:innen, die eine Gehbe­hin­derung mittels eines Schwer­be­hin­der­ten­aus­weises mit dem Merkzeichen G oder aG nachweisen, dürfen die Fried­hofswege mit zugelas­senen Fahrzeugen oder mit dem Fahrrad befahren. Es gilt eine Höchst­ge­schwin­digkeit von 15 km/h.

(5) Wer gegen Abs. 2 oder Abs. 4 verstößt, kann durch das Fried­hofs­per­sonal vom Fried­hofs­ge­lände verwiesen werden.

(6) Das Rauchen ist in Gebäuden und sonstigen umschlos­senen Räumen auf dem Friedhof verboten.

(7) Toten­ge­denk­feiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusam­men­hän­gende Veran­stal­tungen oder Tätig­keiten bedürfen der vorhe­rigen Erlaubnis der Stadt Frankfurt am Main und sind spätestens vier Werktage vorher bei der Fried­hofs­ver­waltung in Textform zu beantragen.

§ 6 Dienst­leis­tungs­er­brin­gende

(1) Dienst­leis­tungs­er­brin­gende, deren Tätigkeit zu einer Gefährdung von Personen führen kann, insbe­sondere aus Arbeiten von Steinmetz- und Stein­bild­hau­er­be­trieben, haben vor der Aufnahme der Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrich­tungen diese in Textform anzuzeigen. Das Anzei­ge­ver­fahren kann über die einheit­liche Stelle nach dem Hessi­schen Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetz abgewi­ckelt werden.

(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienst­leis­tungs­er­brin­gende, die in fachlicher, betrieb­licher und persön­licher Hinsicht zuver­lässig und geeignet sind. Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen, Einfas­sungen oder sonstigen Grabaus­stat­tungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegeben­heiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in dieser Fried­hofs­ordnung aufge­führten Regelwerk (§ 26) die erfor­der­lichen Funda­mentab­mes­sungen und Befes­ti­gungs­mo­da­li­täten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befes­tigung der Grabmal­teile das richtige Befes­ti­gungs­mittel auszu­wählen, zu dimen­sio­nieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Stand­si­cherheit von Grabmalen beurteilen und mithilfe von Messge­räten die Stand­si­cherheit kontrol­lieren und dokumen­tieren können. Personen, die unvoll­ständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimen­sio­nierte Abmes­sungen von sicher­heits­re­le­vanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Funda­men­tierung und der Befes­tigung der Grabmal­teile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als fachlich nicht geeignet einge­stuft.

(3) Mit der erstma­ligen Anzeige nach Abs. 1 müssen Dienst­leis­tungs­er­brin­gende eine Eintragung in die Handwerks­rolle und eine Betriebs­haft­pflicht­ver­si­cherung nachweisen.

(4) Dienst­leis­tungs­er­brin­gende haben der Fried­hofs­ver­waltung Änderungen eigener Daten in der Handwerks­rolle, der Betriebs­haft­pflicht­ver­si­cherung sowie der Kontakt­daten mitzu­teilen. Für Nachteile, die aus der Unter­lassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Stadt Frankfurt am Main nicht.

§ 7 Ausübung von Dienst­leis­tungen auf dem Friedhof

(1) Alle Arbeiten der Dienst­leis­tungs­er­brin­genden auf dem Friedhof sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszu­führen. Durch sie dürfen Bestat­tungs­fei­er­lich­keiten weder gefährdet noch gestört werden. In unmit­tel­barer räumlicher Nähe zu Bestat­tungs­fei­er­lich­keiten sind die Arbeiten einzu­stellen.

(2) Insbe­sondere ist es verboten,

  • a) die Tätig­keiten außerhalb der Öffnungs­zeiten oder nach 18.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feier­tagen durch­zu­führen;
  • b) die für die Arbeiten notwen­digen Werkzeuge und Materialien länger als für die erfor­der­liche Arbeitszeit auf dem Friedhof zu lagern oder damit andere Personen zu behindern;
  • c) nach Beendigung oder Unter­bre­chung der Beschäf­tigung den Arbeits- oder Lager­platz nicht wieder umgehend in einen ordnungs­ge­mäßen Zustand zu versetzen;
  • d) kraft­stoff­be­triebene Laubbläser einzu­setzen;
  • e) Abfall oder Verpa­ckungs­ma­terial auf dem Fried­hofs­ge­lände zu entsorgen;
  • f) Wasser­zapf­stellen geöffnet zu lassen oder Arbeits­geräte in Brunnen oder in/an Wasser­ent­nah­me­stellen zu reinigen;
  • g) Baustoffe (z. B. Zement, Mörtel) ohne geeignete Unter­lagen zu verar­beiten oder anzurühren;
  • h) Grabmale, Einfas­sungen oder sonstige Grabaus­stat­tungen ohne Erteilung einer Erlaubnis durch die Fried­hofs­ver­waltung einzu­bringen oder zu errichten. Dies gilt auch für Verän­de­rungen der Grabmal­anlage, die die sicher­heits­re­le­vanten Parameter eines Grabmals, einer Einfassung oder einer sonstigen Grabaus­stattung beein­flussen. Es gilt § 25 Abs. 1 und Abs. 2 entspre­chend.

(3) Dienst­leis­tungs­er­brin­genden, die trotz schrift­licher Mahnung gegen die Vorschriften der Fried­hofs­ordnung verstoßen oder bei denen die Voraus­set­zungen des § 6 und § 7 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Frankfurt am Main die Tätigkeit auf den Fried­höfen verbieten. Bei einem schwer­wie­genden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

§ 8 Benutzung von Fahrzeugen durch Dienst­leis­tungs­er­brin­gende auf dem Friedhof

(1) Bei der Benutzung der Fried­hofswege durch Dienst­leis­tungs­er­brin­gende mit Fahrzeugen dürfen die Wege nur mit einer Höchst­ge­schwin­digkeit von 15 km/h befahren werden. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern. Nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unter­bre­chung der Tages­arbeit sind die Fahrzeuge unver­züglich vom Friedhof zu entfernen.

(2) Die Benutzung der Friedhöfe mit Fahrzeugen oder Maschinen ist an die jewei­ligen Gegeben­heiten und Zustände der Wege anzupassen.

(3) Zur Ein- und Ausfahrt dürfen nur die von der Fried­hofs­ver­waltung bestimmten Tore benutzt werden. Die Tore sind nach der Ein- und Ausfahrt wieder ordnungs­gemäß zu schließen.

(4) Das Befahren von Fried­hofs­wegen ist an Samstagen, Sonn- oder Feier­tagen untersagt.

III. Allge­meine Bestat­tungs­vor­schriften

§ 9 Allge­meines

(1) Jede Bestattung ist unver­züglich nach Beurkundung des Sterbe­falles bei der Fried­hofs­ver­waltung in Textform zu beantragen. Dem Antrag sind die erfor­der­lichen Unter­lagen beizu­fügen.

(2) Die Bestat­tungsart muss dem Willen der verstor­benen Person entsprechen.

(3) Wird eine Bestattung in eine bereits vorhandene Wahlgrab­stätte beantragt, ist das Nutzungs­recht an dieser durch die antrag­stel­lende Person nachzu­weisen.

(4) Soll eine Urnen­bei­setzung erfolgen, so ist eine Beschei­nigung über die Einäscherung vorzu­legen.

(5) Ort und Zeit der Trauer­feier sowie der Bestattung werden von der Fried­hofs­ver­waltung festge­setzt. Nach Möglichkeit werden hierbei persön­liche Wünsche berück­sichtigt. Zwischen der Anmeldung des Sterbe­falles in Textform bei der Fried­hofs­ver­waltung und der Trauer­feier sowie der Bestattung müssen mindestens zwei Arbeitstage liegen. Hinsichtlich einer Verkürzung der Bestat­tungs­frist wird auf das Fried­hofsund Bestat­tungs­gesetz verwiesen.

(6) Särge und Urnen sind mindestens 2 Stunden vor der Trauer­feier oder dem Bestat­tungs­termin auf dem dafür vorge­se­henen Friedhof beizu­stellen.

(7) Verstorbene Personen oder Nicht-Bestat­tungs­pflichtige, die nicht innerhalb von 10 Kalen­der­tagen (einschließlich Sterbetag) nach Eintritt des Todes einge­äschert oder erdbe­stattet wurden, werden in einem tiefge­kühlten Raum aufbe­wahrt.

§ 10 Ausheben der Grabstätten

(1) Die Grabstätte wird von der Fried­hofs­ver­waltung ausge­hoben und später verfüllt. In Einzel­fällen kann nach vorhe­riger Erlaubnis durch die Fried­hofs­ver­waltung die Grabstätte durch die Trauer­ge­meinde selbst zum Teil verfüllt werden.

(2) Die nutzungs­be­rech­tigte Person hat vor einer Bestattung vorhandene Grabmale samt Funda­men­tierung, Einfas­sungen, sonstige Grabaus­stat­tungen sowie Grabzu­behör zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Grabstätte Grabmale, Funda­mente, Einfas­sungen, sonstige Grabaus­stat­tungen oder Grabzu­behör durch die Fried­hofs­ver­waltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entste­henden Kosten durch die nutzungs­be­rech­tigte Person der Fried­hofs­ver­waltung zu erstatten.

§ 11 Ruhefrist

(1) Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. Sie beträgt mindestens 20 Jahre und beginnt mit dem Tag der Bestattung. Für Erdbe­stat­tungen von Verstor­benen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und von Nicht-Bestat­tungs­pflich­tigen beträgt die Ruhefrist mindestens 15 Jahre.

(2) Die Ruhefrist für Erdbe­stat­tungen auf den Fried­höfen Bergen, Enkheim und Rödelheim beträgt 35 Jahre, bei Verstor­benen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei Nicht-Bestat­tungs­pflich­tigen 20 Jahre.

(3) Die Ruhefrist in einer Gruft beträgt für Erdbe­stat­tungen 35 Jahre und 20 Jahre für Urnen­bei­set­zungen.

(4) Die Dauer der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unter­brochen oder gehemmt.

§ 12 Särge und Urnen

(1) Erdbe­stat­tungen sind in Särgen, Urnen­bei­set­zungen in Urnen vorzu­nehmen.

(2) Eine Urnen­bei­setzung mit einer Überurne ist der Fried­hofs­ver­waltung bei der Anmeldung mitzu­teilen.

(3) Särge, Urnen oder Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physi­ka­lische und biolo­gische Beschaf­fenheit des Bodens und des Grund­wassers nicht nachteilig verändert und die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermög­licht wird. Der Nachweis hierfür ist der Fried­hofs­ver­waltung vor der Bestattung vorzu­legen.

(4) Für die Aufbe­wahrung in einer Leichen­halle und die Beför­derung einer Leiche ist ein fester, gut abgedich­teter Sarg zu benutzen. Für die Beför­derung einer Leiche kann auch ein gut abgedich­teter Trans­portsarg oder Leichensack benutzt werden.

(5) Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnah­me­fällen größere Särge erfor­derlich, ist dies bei der Anmeldung der Erdbe­stattung der Fried­hofs­ver­waltung mitzu­teilen.

(6) Für Erdbe­stat­tungen in Grüften sind nur Metall­särge oder Holzsärge mit Metall­einsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(7) Aus religiösen Gründen kann für Sargbe­stat­tungen eine Ausnahme von Abs. 1 zugelassen werden. Es gilt § 38 Abs. 3 entspre­chend.

§ 13 Umbet­tungen und Ausgra­bungen

(1) Die Totenruhe der verstor­benen Person oder Nicht-Bestat­tungs­pflich­tigen darf grund­sätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Erlaubnis zur Umbettung oder Ausgrabung einer Leiche oder einer Urne darf nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffent­liche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. Diese bedarf, unbeschadet der sonstigen gesetz­lichen Vorschriften, der Erlaubnis der Fried­hofs­ver­waltung im Einver­nehmen mit dem Amt für Gesundheit.

(3) Der Antrag auf Umbettung oder Ausgrabung von Leichen oder Urnen ist durch die nächste angehörige Person im Einver­ständnis etwaiger weiterer angehö­riger Personen und der nutzungs­be­rech­tigten Person in Textform zu stellen.

(4) Eine Umbettung von einer verstor­benen Person oder Nicht-Bestat­tungs­pflich­tigen in eine Reihen­grab­stätte ist nicht zulässig.

(5) Nach einer Ausgrabung aus einer Reihen­grab­stätte geht das Nutzungs­recht an dieser Reihen­grab­stätte automa­tisch an die Fried­hofs­ver­waltung zurück.

(6) Verstorbene Personen oder Nicht-Bestat­tungs­pflichtige, die erdbe­stattet wurden und bei denen die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, werden aus hygie­ni­schen Gründen nur in den Monaten November bis einschließlich März umgebettet oder ausge­graben.

(7) Wird eine Erdbe­stattung in einer Grabstätte beantragt, in der sich eine oder mehrere Urnen mit vorhan­dener Ruhefrist befinden, wird eine Ausgrabung und Wieder­bei­setzung der Urne/n in derselben Grabstätte durch­ge­führt.

(8) Umbet­tungen und Ausgra­bungen werden ausschließlich von der Fried­hofs­ver­waltung ausge­führt und finden ohne Teilnahme Dritter statt.

IV. Grabstätten

§ 14 Nutzungs­ver­hält­nisse und Grabarten

(1) Sämtliche Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Frankfurt am Main. An ihnen können nur Rechte nach den Bestim­mungen dieser Fried­hofs­ordnung erworben werden. Ein Anspruch auf Einräumung oder Verlän­gerung von Nutzungs­rechten oder auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte oder auf die Unver­än­der­lichkeit der jewei­ligen Umgebung besteht nicht.

(2) Die Grabstätten werden unter­schieden in
a) Reihen­grab­stätten
b) Wahlgrab­stätten
Die Fried­hofs­ver­waltung legt fest, welche Grabarten auf den einzelnen Fried­höfen ausge­wiesen werden. Die Maße der Grabstätte werden nach den örtlichen Gegeben­heiten von der Fried­hofs­ver­waltung festge­setzt.

(3) Es ist zulässig, die Grabstätten zum Zeitpunkt der Bestattung anonym zu gestalten, das heißt auf ein Grabmal oder auf eine Kennzeichnung mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbe­daten der verstor­benen Person zu verzichten.

(4) Das Nutzungs­recht an Grabstätten wird durch die Fried­hofs­ver­waltung grund­sätzlich an eine angehörige Person übertragen. Dafür ist ein Antrag in Textform zu stellen. Bereits bei einem Erwerb des Nutzungs­rechtes soll die nutzungs­be­rech­tigte Person für den Fall ihres Ablebens eine Nachfol­ge­re­gelung für das Nutzungs­recht treffen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungs­recht in nachste­hender Reihen­folge auf Angehörige der verstor­benen nutzungs­be­rech­tigten Person mit deren Zustimmung über:

  • a) auf den Ehegatten, die Ehegattin oder Lebenspartner:in nach dem Lebens­part­ner­schafts­gesetz, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  • b) die ehelichen bzw. nicht­ehe­lichen Kinder und die Adoptiv­kinder,
  • c) die Enkel­kinder in der Reihen­folge der Berech­tigung ihrer Väter und Mütter,
  • d) die Eltern,
  • e) die Geschwister,
  • f) die nicht unter a) bis e) fallenden Personen.

Innerhalb der einzelnen Gruppe b) bis e) wird die älteste Person nutzungs­be­rechtigt.

(5) Bestehen über das Nutzungs­recht an einer Grabstätte Meinungs­ver­schie­den­heiten zwischen den Berech­tigten, so kann die Fried­hofs­ver­waltung bis zum Nachweis einer Einigung oder rechts­kräf­tigen gericht­lichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte unter­sagen oder Zwischen­re­ge­lungen treffen.

(6) Es ist zulässig, dass in einer Grabstätte verstorbene Kinder unter einem Lebensjahr sowie Nicht-Bestat­tungs­pflichtige gemeinsam erdbe­stattet werden. Sie können auch in einer Reihen­grab­stätte einer oder eines verstor­benen erwach­senen Angehö­rigen zubestattet werden, wenn die Ruhefrist der verstor­benen Kinder unter einem Lebensjahr die der oder des verstor­benen erwach­senen Angehö­rigen nicht übersteigt. Die Zubestattung wird ausschließlich von der Fried­hofs­ver­waltung ausge­führt.

§ 15 Reihen­grab­stätten

(1) Reihen­grab­stätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt werden. Die Reihen­folge der Bestat­tungen wird von Amts wegen bestimmt. Die antrag­stel­lende Person der Bestattung wird nutzungs­be­rech­tigte Person an der Reihen­grab­stätte. Das Nutzungs­recht entsteht mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhefrist. Die Verlän­gerung des Nutzungs­rechtes einer Reihen­grab­stätte ist nicht möglich. Für eine Übertragung des Nutzungs­rechtes gilt § 14 Abs. 4 entspre­chend.

(2) In jeder Reihen­grab­stätte darf grund­sätzlich nur eine verstorbene Person oder Nicht-Bestat­tungs­pflichtige bestattet werden. Es wird auf § 14 Abs. 6 verwiesen.

(3) Das Nutzungs­recht entsteht nach Zahlung der fälligen Nutzungs­rechts­gebühr.

(4) Es werden folgende Reihen­grab­stätten unter­schieden:

  • - Erdrei­hen­grab­stätte
  • - Erdrei­hen­grab­stätte für verstorbene Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
  • - Erdrei­hen­grab­stätte als Rasen­grab­stätte
  • - Erdrei­hen­grab­stätte in einem gärtner­be­treuten Grabfeld
  • - Gemein­schafts­grab­stätte für Nicht-Bestat­tungs­pflichtige
  • - Urnen­rei­hen­grab­stätte
  • - Urnen­rei­hen­grab­stätte als Rasen­grab­stätte
  • - Urnen­rei­hen­grab­stätte in einem Trauerhain
  • - Urnen­rei­hen­grab­stätte in einem gärtner­be­treuten Grabfeld

(5) Das Abräumen von Reihen­grab­stätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird mindestens 6 Monate vorher durch ein Hinweis­schild auf dem betref­fenden Grabfeld bekannt gegeben.

(6) Die nutzungs­be­rech­tigte Person hat der Fried­hofs­ver­waltung Änderungen des Namens und der Anschrift unauf­ge­fordert mitzu­teilen. Für Nachteile, die ihr aus der Unter­lassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Stadt Frankfurt am Main nicht.

(7) Mit einem Antrag in Textform kann die nutzungs­be­rech­tigte Person auf das Nutzungs­recht verzichten. Die Grabstätte wird danach abgeräumt, einge­ebnet und mit Rasen begrünt. Der vorzeitige Verzicht begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung der Grabnut­zungs­gebühr.

(8) Bei Beendigung des Nutzungs­rechts gilt § 29 Abs. 2.

§ 16 Wahlgrab­stätten

(1) Wahlgrab­stätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungs­recht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage im Einver­nehmen mit der erwer­benden Person bestimmt wird. Das Nutzungs­recht an einer Wahlgrab­stätte, bei der eine längere Ruhefrist zu beachten ist (§ 11 Abs. 2 und 3), wird für 40 Jahre einge­räumt. Der Antrag hierfür ist grund­sätzlich durch eine natür­liche Person zu stellen und muss in Textform erfolgen. Für den Fall ihres Ablebens soll die nutzungs­be­rech­tigte Person eine nachfol­gende nutzungs­be­rech­tigte Person bestimmen. Für eine Übertragung des Nutzungs­rechtes gilt § 14 Abs. 4.

(2) Das Nutzungs­recht kann auch im Voraus für die Dauer von mindestens 3 Jahren bis maximal 25 Jahren erworben werden (Voraus­erwerb). Der Voraus­erwerb für eine Gruft beträgt 40 Jahre.

(3) Das Nutzungs­recht entsteht nach Zahlung der fälligen Nutzungs­rechts­gebühr und Aushän­digung der über das Recht ausge­stellten Urkunde.

(4) Es werden folgende Wahlgrab­stätten unter­schieden:

  • - Erdwahl­grab­stätte
  • - Erdwahl­grab­stätte als gemauerte Grabstätte (Gruft)
  • - Erdwahl­grab­stätte als Rasen­grab­stätte
  • - Erdwahl­grab­stätte in einem gärtner­be­treuten Grabfeld
  • - Urnen­wahl­grab­stätte
  • - Urnen­wahl­grab­stätte als Urnen­kammer
  • - Urnen­wahl­grab­stätte als Rasen­grab­stätte mit zentraler Ablage­mög­lichkeit für Grabschmuck bzw. mit indivi­du­eller Ablage­mög­lichkeit für Grabschmuck an jeder Grabstätte
  • - Urnen­wahl­grab­stätte in einem Trauerhain
  • - Urnen­wahl­grab­stätte im Trauerwald
  • - Urnen­wahl­grab­stätte in einem gärtner­be­treuten Grabfeld als Familien‑, Partner- bzw. Einzel­grab­stätte

(5) Das Nutzungs­recht an einer Wahlgrab­stätte umfasst die Befugnis der nutzungs­be­rech­tigten Person zu bestimmen, wer in der Grabstätte bestattet werden soll, sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(6) Die Verlän­gerung eines Nutzungs­rechtes ist nur auf Antrag in Textform und nur für die gesamte Wahlgrab­stätte möglich. Eine Bestattung darf nur statt­finden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungs­recht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist um volle Jahre wieder erworben wird. In anderen Fällen kann das Nutzungs­recht vor dessen Ablauf auf Antrag der nutzungs­be­rech­tigten Person um mindestens weitere drei Jahre verlängert werden. Die Laufzeit des Nutzungs­rechtes darf 25 Jahre nicht überschreiten. Die Verlän­gerung des Nutzungs­rechtes wird nach Zahlung der Gebühr und Aushän­digung der über das Recht ausge­stellten Urkunde wirksam.

(7) Bestat­tungen in bereits erworbene Grabstätten (Zubestat­tungen) werden ausschließlich von der Fried­hofs­ver­waltung ausge­führt.

(8) Die nutzungs­be­rech­tigte Person hat der Fried­hofs­ver­waltung Änderungen des Namens und der Anschrift unauf­ge­fordert mitzu­teilen. Für Nachteile, die aus der Unter­lassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Stadt Frankfurt am Main nicht.

(9) Mit einem Antrag in Textform kann die nutzungs­be­rech­tigte Person auf das Nutzungs­recht verzichten. Die Grabstätte wird danach abgeräumt, einge­ebnet und mit Rasen begrünt. Der vorzeitige Verzicht begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung der Grabnut­zungs­gebühr.

(10) Auf den Ablauf des Nutzungs­rechtes wird die nutzungs­be­rech­tigte Person in Textform oder in anderer geeig­neter Weise hinge­wiesen.

(11) Bei Beendigung des Nutzungs­rechts gilt § 29 Abs. 2.

§ 17 Besondere Vorschriften für Erd- und Urnen­wahl­grab­stätten, auch als Urnen­kammer

(1) Eine Erdwahl­grab­stätte wird als Einzel‑, Doppel- oder Mehrfach­grab­stätte zur Verfügung gestellt.

(2) In einer Einzel­erd­wahl­grab­stätte können eine Erdbe­stattung und bis zu vier Urnen­bei­set­zungen durch­ge­führt werden. In einer Doppel­erd­wahl­grab­stätte können zwei Erdbe­stat­tungen neben­ein­ander und bis zu acht Urnen­bei­set­zungen durch­ge­führt werden. In einer Mehrfach­grab­stätte können je nach Größe der Grabstätte weitere Erdbe­stat­tungen und Urnen­bei­set­zungen durch­ge­führt werden.

(3) In einer Urnen­wahl­grab­stätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(4) Es werden Urnen­wahl­grab­stätten als Urnen­kammer zur Verfügung gestellt. In einer Einzel­ur­nen­kammer kann eine Urne, in einer Doppel­ur­nen­kammer können zwei Urnen beigesetzt werden. In einer Mehrfa­chur­nen­kammer können je nach Größe der Grabstätte weitere Urnen beigesetzt werden.

(5) Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 10 und § 14 Abs. 4 entspre­chend.

§ 18 Besondere Vorschriften für eine Erdwahl­grab­stätte als ausge­mauerte Grabstätte (Gruft)

(1) Wahlgrab­stätten können nur in beson­deren Fällen und mit vorhe­riger Erlaubnis der Fried­hofs­ver­waltung ausge­mauert werden (Gruft).

(2) In diesen Fällen muss das Nutzungs­recht für 40 Jahre erworben werden.

(3) Um die Bepflanzung einer Gruft zu ermög­lichen, ist deren Decke so anzulegen, dass die Oberkante mindestens 0,75 m unter Wegniveau liegt. Grüfte müssen so ausrei­chend belüftet sein, dass sich darin weder Feuch­tigkeit noch Gase ansammeln können.

(4) Ein Aufbau (z. B. Grabka­pelle) über einer Gruft darf nur mit einer vorhe­rigen Erlaubnis der Fried­hofs­ver­waltung erstellt werden. Diese kann erteilt werden, wenn der Bauplan mit allen Angaben zum Bauwerk und gegebe­nen­falls eine baurecht­liche Geneh­migung vorgelegt wird. § 24 Abs. 1 gilt entspre­chend.

(5) Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 10 und § 14 Abs. 4 entspre­chend.

§ 19 Besondere Vorschriften für Rasen­grab­stätten

(1) Eine Rasen­grab­stätte ist eine Wahl- oder Reihen­grab­stätte, die für Erdbe­stat­tungen bzw. Urnen­bei­set­zungen zur Verfügung gestellt wird. Diese wird von der Fried­hofs­ver­waltung als Rasen­fläche angelegt und in deren Verant­wortung unter­halten. Dabei wird unter­schieden, ob für Grabschmuck eine

  • - zentrale Ablage­mög­lichkeit oder
  • - indivi­duelle Ablage­mög­lichkeit an jeder Grabstätte

zur Verfügung gestellt wird.

(2) In einer Anlage für Rasen­grab­stätten mit zentraler Ablage­mög­lichkeit können in einer

  • - Einzel­erd­wahl­grab­stätte eine Erdbe­stattung und bis zu vier Urnen­bei­set­zungen durch­ge­führt werden;
  • - Doppel­erd­wahl­grab­stätte zwei Erdbe­stat­tungen neben­ein­ander und bis zu acht Urnen­bei­set­zungen durch­ge­führt werden;
  • - Urnen­wahl­grab­stätte bis zu vier Urnen beigesetzt werden;
  • - Reihen­grab­stätte eine Erdbe­stattung oder eine Urnen­bei­setzung durch­ge­führt werden.

(3) In einer Anlage für Rasen­grab­stätten mit indivi­du­eller Ablage­mög­lichkeit an jeder Grabstätte können in einer Urnen­wahl­grab­stätte bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(4) Um eine ordnungs­gemäße Grabpflege zu gewähr­leisten, ist die Ablage von Grabschmuck nur auf den dafür vorge­se­henen Ablage­flächen erlaubt. Das Stecken von Grabkreuzen ist nicht gestattet.

(5) Jede Rasen­grab­stätte kann von der nutzungs­be­rech­tigten Person mit einer indivi­du­ellen Grabplatte versehen werden. § 27 Abs. 5 bis 7 gilt entspre­chend.

(6) Im Übrigen gelten § 15 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 8 entspre­chend für Reihen­grab­stätten bzw. § 16 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 10 entspre­chend für Wahlgrab­stätten. Weiterhin gilt § 14 Abs. 4.

§ 20 Besondere Vorschriften für Grabstätten im Trauerwald und im Trauerhain

(1) Eine Urnen­grab­stätte im Trauerwald ist eine Wahlgrab­stätte, in der nur eine Urne beigesetzt werden kann. Die Urnen­bei­setzung findet in unmit­tel­barer Nachbar­schaft zu einem Baum statt. Die Fried­hofs­ver­waltung kann auf Antrag der nutzungs­be­rech­tigten Person in Textform eine einheit­liche Kennzeichnung mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbe­daten der verstor­benen Person in dem Bereich anbringen. Die natur­be­lassene und waldartige Umgebung soll erhalten bleiben.

(2) Eine Grabstätte in einem Trauerhain ist eine Wahl- oder Reihen­grab­stätte, die für Urnen­bei­set­zungen zur Verfügung gestellt wird. Die Beisetzung findet in unmit­tel­barer Nachbar­schaft zu einem Baum statt. Die Grabstätte wird von der Fried­hofs­ver­waltung als Rasen- oder Wiesen­fläche angelegt und unter­halten.

(3) In einer Wahlgrab­stätte in einem Trauerhain können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In einer Reihen­grab­stätte in einem Trauerhain kann eine Urne beigesetzt werden.

(4) Jede Wahlgrab­stätte in einem Trauerhain kann von der nutzungs­be­rech­tigten Person mit einer indivi­du­ellen Grabplatte versehen werden. Es gilt § 27 Abs. 6. Für Reihen­grab­stätten in einem Trauerhain stellt die Fried­hofs­ver­waltung einen Gedenk­stein zur Verfügung. Mit einem Antrag in Textform von der nutzungs­be­rech­tigten Person kann jeweils eine Tafel mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbe­daten der verstor­benen Person durch die Fried­hofs­ver­waltung angebracht werden.

(5) Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

(6) Im Übrigen gelten § 15 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 8 entspre­chend für Reihen­grab­stätten bzw. § 16 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 10 entspre­chend für Wahlgrab­stätten. Weiterhin gilt § 14 Abs. 4.

§ 21 Besondere Vorschriften für gärtner­be­treute Grabfelder

(1) Eine Grabstätte innerhalb eines gärtner­be­treuten Grabfeldes ist eine von Dienst­leis­tungs­er­brin­genden angelegte und gepflegte Grabstätte. Eine solche Anlage wird für Erdbe­stat­tungen bzw. Urnen­bei­set­zungen als Wahl- oder Reihen­grab­stätte zur Verfügung gestellt. Die Anlage besteht aus mehreren Grabstätten.

(2) Wird die Bestattung bei der Fried­hofs­ver­waltung beantragt, ist der entspre­chende Vertrag zwischen der nutzungs­be­rech­tigten Person und der oder dem Dienst­leis­tungs­er­brin­genden im Sinne des § 6 vorzu­legen.

(3) In einer Wahlgrab­stätte für Erdbe­stat­tungen innerhalb eines gärtner­be­treuten Grabfeldes können eine Erdbe­stattung und bis zu vier Urnen­bei­set­zungen durch­ge­führt werden. In einer Wahlgrab­stätte für Urnen­bei­set­zungen innerhalb eines gärtner­be­treuten Grabfeldes können bei Famili­en­ur­nen­wahl­grab­stätten bis zu vier Urnen, bei Partner­ur­nen­wahl­grab­stätten bis zu zwei Urnen und bei Einzel­ur­nen­wahl­grab­stätten eine Urne beigesetzt werden. In einer Reihen­grab­stätte innerhalb eines gärtner­be­treuten Grabfeldes kann eine Erdbe­stattung oder eine Urnen­bei­setzung durch­ge­führt werden.

(4) Im Übrigen gelten § 15 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 8 entspre­chend für Reihen­grab­stätten bzw. § 16 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 10 entspre­chend für Wahlgrab­stätten. Weiterhin gilt § 14 Abs. 4.

§ 22 Besondere Vorschriften für die Gemein­schafts­grab­stätte für Nicht-Bestat­tungs­pflichtige

(1) Eine Gemein­schafts­grab­stätte für Nicht-Bestat­tungs­pflichtige im Sinne von § 3 Abs. 2 wird für Erdbe­stat­tungen bzw. Urnen­bei­set­zungen als Reihen­grab­stätte zur Verfügung gestellt. Die Gemein­schafts­grab­stätte besteht aus mehreren Grabstätten.

(2) Die Gemein­schafts­grab­stätte wird von der Fried­hofs­ver­waltung angelegt und in deren Verant­wortung unter­halten. Indivi­duelle Bepflan­zungen, Grabmale, Einfas­sungen oder sonstige funda­men­tierte Grabaus­stat­tungen sind nicht gestattet.

(3) Im Übrigen gilt § 15 Abs. 1 und 2 entspre­chend.

§ 23 Ehren- und Paten­schafts­grab­stätten

(1) Die Stadt Frankfurt am Main kann einer Grabstätte den Status einer Ehren­grab­stätte zuerkennen. Mit der Zuerkennung obliegen ihr Anlage und Unter­haltung der Grabstätte.

(2) Paten­schafts­grab­stätten sind Grabstätten, die unter Denkmal­schutz stehen und an denen kein Nutzungs­recht zum Zeitpunkt der Übernahme der Grabstätte durch Paten besteht. Paten können eine natür­liche Person oder eine juris­tische Person sein, die die Gemein­nüt­zigkeit nachge­wiesen hat. Paten übernehmen die Unter­haltung des Denkmals und der Grabstätte. Damit wird ihnen ein gebüh­ren­freies Nutzungs­recht an der Grabstätte einge­räumt. Weiteres regelt eine Verein­barung zwischen den Paten und der Stadt Frankfurt am Main.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 24 Allge­meiner Gestal­tungs­grundsatz

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamt­anlage gewahrt wird.

§ 24a Verbot von Grabsteinen aus ausbeu­te­ri­scher Kinder­arbeit

(1) Grabsteine und Grabein­fas­sungen aus Natur­stein dürfen nur aufge­stellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinder­arbeit im Sinne von Art. 3 des Überein­kommens Nr. 182 der Inter­na­tio­nalen Arbeits­or­ga­ni­sation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unver­züg­liche Maßnahmen zur Besei­tigung der schlimmsten Formen der Kinder­arbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) herge­stellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbei­tungs­schritte von der Gewinnung des Natur­steins bis zum Endprodukt.

(2) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 kann erbracht werden durch

  1. 1. eine lückenlose Dokumen­tation, aus der sich ergibt, dass die Grabsteine oder Grabein­fas­sungen aus Natur­stein ausschließlich in Mitglied­staaten der Europäi­schen Union, weiteren Vertrags­staaten des Abkommens über den Europäi­schen Wirtschaftsraum oder der Schweiz herge­stellt worden sind, oder
  2. 2. die schrift­liche Erklärung einer Organi­sation, in der diese versi­chert, dass
    • a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinder­arbeit erfolgt ist,
    • b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrol­lie­rende regel­mäßig und unange­meldet vor Ort überprüft wird und
    • c) sie selbst weder unmit­telbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel beteiligt ist, oder
  3. 3. soweit die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2 unzumutbar ist, die schrift­liche Erklärung der letzt­ver­äu­ßernden Person, in der diese
    • a) versi­chert, dass ihr keine Anhalts­punkte dafür bekannt sind, dass die verwen­deten Grabsteine oder Grabein­fas­sungen aus Natur­stein unter schlimmsten Formen von Kinder­arbeit herge­stellt worden sind, und
    • b) darlegt, welche Maßnahmen von ihr ergriffen wurden, um die Verwendung von nach Abs. 1 verbo­tenen Grabsteinen und Grabein­fas­sungen zu vermeiden.

(3) Eines Nachweises im Sinne des Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn die letzt­ver­äu­ßernde Person glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabein­fas­sungen aus Natur­stein oder deren Rohma­terial vor dem 1. März 2019 in das Bundes­gebiet einge­führt wurden.

§ 25 Erlaub­nis­vor­behalt

(1) Vor jeder Neuein­bringung eines Grabmals, einer Einfassung oder einer sonstigen Grabaus­stattung ist ein Antrag von der nutzungs­be­rech­tigten Person in Textform zu stellen. Dies gilt auch für Verän­de­rungen der Grabmal­anlage, die die sicher­heits­re­le­vanten Parameter eines Grabmals, einer Einfassung oder einer sonstigen Grabaus­stattung beein­flussen.

(2) Dem Antrag ist der Grabmal‑, Einfas­sungs- bzw. sonstige Grabaus­stat­tungs­entwurf mit Grundriss mindestens zweifach unter Angabe des Materials sowie der Funda­men­tierung beizu­fügen. Weiterhin ist nachzu­weisen, dass sämtliche Gebühren in Zusam­menhang mit der Verleihung des Nutzungs­rechts bzw. mit der vorge­nom­menen Bestattung beglichen wurden.

(3) Nach Erteilung einer Erlaubnis in Textform durch die Fried­hofs­ver­waltung kann das beantragte Grabmal, die Einfassung oder die sonstige Grabaus­stattung unter Einhaltung der „Techni­schen Anleitung zur Stand­si­cherheit von Grabmal­an­lagen“ der Deutschen Natur­stein­aka­demie e.V. (TA-Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung einge­bracht werden. Dies gilt auch für Verän­de­rungen der Grabmal­an­lagen, die die sicher­heits­re­le­vanten Parameter eines Grabmals, einer Einfassung oder einer sonstigen Grabaus­stattung beein­flussen.

(4) Nach jeder Neuein­bringung eines Grabmals, einer Einfassung oder einer sonstigen Grabaus­stattung sowie nach deren Verän­derung ist der Fried­hofs­ver­waltung eine Abnah­me­be­schei­nigung gemäß der TA-Grabmal in der jeweils geltenden Fassung von der nutzungs­be­rech­tigten Person unauf­ge­fordert vorzu­legen.

(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal, die Einfassung oder sonstige Grabaus­stat­tungen nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis errichtet worden ist.

(6) Werden Grabmale, Einfas­sungen oder sonstige Grabaus­stat­tungen ohne vorherige Erlaubnis der Fried­hofs­ver­waltung aufge­stellt, so müssen diese von der nutzungs­be­rech­tigten Person auf eigene Kosten unver­züglich entfernt werden.

§ 26 Funda­men­tierung, Befes­tigung, Kennzeichnung

(1) Grabmale, Einfas­sungen oder sonstige Grabaus­stat­tungen sind so zu errichten, dass sie dauerhaft stand­sicher sind und beim Öffnen benach­barter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Funda­men­tie­rungen, Grabmale, Einfas­sungen und sonstige Grabaus­stat­tungen sind nur innerhalb der Grabstätte einzu­bringen und dürfen nicht an der Fried­hofs­mauer befestigt werden.

(2) Für die Erstellung und Abnah­me­prüfung der Grabmal­an­lagen gilt die „Technische Anleitung zur Stand­si­cherheit von Grabmal­an­lagen“ der Deutschen Natur­stein Akademie e.V. (TA-Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Bei jeder Errichtung oder Verän­derung von Grabmalen, Einfas­sungen oder sonstigen Grabaus­stat­tungen können der Name der ausfüh­renden Firma und das Gewann, Reihe und Grabnummer jeweils bodennah und unauf­fällig an diesen angebracht werden.

§ 27 Art und Weise der Gestaltung

(1) Grabmale, Einfas­sungen oder sonstige Grabaus­stat­tungen dürfen nur aus Materialien bestehen, die im Einklang mit dem Fried­hofs­zweck und der umgebenden Fried­hofs­ge­staltung stehen. Dies sind insbe­sondere Natur­stein, Holz und Metall. Ausnahmen sind in Abs. 5 bis 7 geregelt.

(2) Die Mindest­stärke eines Grabmales beträgt

  • a) für liegende Grabmale: 0,08 m
  • b) für Platten mit Stütze bis zu einer Größe von 0,60 m x 0,50 m: 0,04 m
  • c) für stehende Grabmale:
    • - bis 0,80 m Höhe: 0,12 m
    • - ab 0,80 m bis 1,10 m Höhe: 0,14 m
    • - ab 1,10 m bis 1,50 m Höhe: 0,16 m
    • - ab 1,50 m Höhe: 0,18 m.

Die Abmes­sungen des Grabmals, der Einfassung oder sonstigen Grabaus­stat­tungen dürfen nicht über die Abmessung der Grabstätte selbst hinaus­ragen.

(3) Die Einfassung einer Grabstätte darf, soweit es die örtlichen Gegeben­heiten zulassen, nur bis zu 0,10 m über die Wegekante aus dem Boden ragen. Bei Einfas­sungen aus Metall oder aus Holz muss die Aufsichts­fläche mindestens 0,02 m betragen. Das Material darf nicht lackiert sein.

(4) Bei einem Erwerb von Doppel- und Mehrfach­grab­stätten, sind die Grabstätten als eine Einheit zu betrachten. Wird eine Einfassung gewünscht, ist diese für die gesamte Einheit zu beantragen.

(5) Bei einer Reihen­grab­stätte, die mit Rasen eingesät und von der Fried­hofs­ver­waltung gepflegt wird (z. B. bei einer Rasen­grab­stätte), kann eine boden­gleiche Grabplatte mit folgenden Maßen von der nutzungs­be­rech­tigten Person einge­bracht werden: Länge bis 0,45 m; Breite bis 0,45 m; Mindest­stärke ab 0,08 m. Grabplatten dürfen nicht aus poliertem Material sein. Es sind nur vertiefte Schriften zugelassen.

(6) Bei einer Wahlgrab­stätte, die von der Fried­hofs­ver­waltung mit Rasen oder als Wiese eingesät und gepflegt wird (z. B. bei einer Rasen­grab­stätte mit zentraler Ablage­mög­lichkeit oder einer Grabstätte im Trauerhain), kann eine boden­gleiche Grabplatte mit folgenden Maßen von der nutzungs­be­rech­tigten Person einge­bracht werden: Länge bis 0,65 m; Breite bis 0,65 m; Mindest­stärke ab 0,08 m. Grabplatten dürfen nicht aus poliertem Material sein. Es sind nur vertiefte Schriften zugelassen.

(7) Bei einer Rasen­wahl­grab­stätte mit indivi­du­eller Ablage­mög­lichkeit an jeder Grabstätte kann eine boden­gleiche Grabplatte an der vorge­se­henen Stelle mit folgenden Maßen von der nutzungs­be­rech­tigten Person einge­bracht werden: Länge 0,50 m; Breite 0,50 m; Stärke 0,08 m. Es sind nur vertiefte Schriften zugelassen.

(8) Grabplatten, die zur Verschließung einer Urnen­kammer dienen, müssen umgehend nach der Urnen­bei­setzung einge­bracht werden.

§ 28 Unter­haltung

(1) Grabmale, Einfas­sungen oder sonstige Grabaus­stat­tungen sind von der nutzungs­be­rech­tigten Person dauerhaft in einem verkehrs­si­cheren Zustand zu halten.

(2) Liegen Anhalts­punkte vor, dass die Stand­si­cherheit von Grabmalen, Einfas­sungen und sonstigen Grabaus­stat­tungen oder Teilen davon nicht gegeben ist, ist die nutzungs­be­rech­tigte Person verpflichtet, unver­züglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungs­widrige Zustand trotz Auffor­derung der Fried­hofs­ver­waltung in Textform nicht innerhalb einer jeweils festzu­set­zenden angemes­senen Frist beseitigt, ist die Fried­hofs­ver­waltung berechtigt, dies auf Kosten der nutzungs­be­rech­tigten Person zu tun oder das Grabmal, die Einfassung oder die sonstige Grabaus­stattung oder Teile davon auf Kosten der nutzungs­be­rech­tigten Person umzulegen oder zu entfernen. Entfernte Gegen­stände werden drei Monate von der Fried­hofs­ver­waltung aufbe­wahrt. Bei Gefahr im Verzuge kann die Fried­hofs­ver­waltung ohne vorherige Benach­rich­tigung auf Kosten der nutzungs­be­rech­tigten Person Siche­rungs­maß­nahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absper­rungen) treffen.

(3) Die nutzungs­be­rech­tigte Person ist für jeden Schaden verant­wortlich, der durch mangel­hafte Stand­si­cherheit von Grabmalen, Einfas­sungen oder sonstigen Grabaus­stat­tungen verur­sacht wird.

§ 29 Entfernung und Besei­tigung

(1) Grabmale, Einfas­sungen oder sonstige Grabaus­stat­tungen dürfen vor Ablauf des Nutzungs­rechtes nur mit Erlaubnis der Fried­hofs­ver­waltung und, sofern Kultur­denkmale betroffen sind, des Magis­trats als Untere Denkmal­be­hörde beseitigt werden.

(2) Nach Ablauf, Entziehung, vorzei­tigem Verzicht des Nutzungs­rechtes an einer Grabstätte, Nieder­schla­gungen in Folge von unbezahlten oder nur teilweise bezahlten Grabnut­zungs­ge­bühren werden Grabmale, Einfas­sungen oder sonstige Grabaus­stat­tungen von der Fried­hofs­ver­waltung abgeräumt und gehen entschä­di­gungslos in das Eigentum der Stadt Frankfurt am Main über.

§ 30 Denkmal­schutz

Histo­risch und künst­le­risch wertvolle Grabdenk­mäler, Brunnen, Mausoleen u. ä., die als besondere Eigenart des Fried­hofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen derar­tiger denkmal­ge­schützter oder erhal­tens­werter Grabmäler u. ä. bedürfen der Erlaubnis der zustän­digen Denkmal­schutz­be­hörde und der Fried­hofs­ver­waltung.

§ 31 Herrichtung und Pflege der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte muss im Rahmen des § 24 herge­richtet und dauernd verkehrs­sicher instand­ge­halten werden.

(2) Für die Herrichtung und die Instand­haltung der Grabstätte ist die nutzungs­be­rech­tigte Person verant­wortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungs­rechtes.

(3) Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte unver­züglich zu entfernen und in den dafür bereit­ge­stellten Behältern abzulegen.

(4) Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umwelt­schutzes, insbe­sondere des Gewässer- und Boden­schutzes, zu beachten. Die Verwendung von Pflan­zen­schutz­mitteln oder Wildkraut­be­kämp­fungs­mitteln ist nicht gestattet. Nicht verrottbare Materialien (z. B. Kunst­stoff) sind nicht erwünscht.

(5) Die gesamte Grabstätte ist als gärtne­rische Einheit spätestens 9 Monate nach der Bestattung bzw. nach dem Voraus­erwerb anzulegen. Dies gilt insbe­sondere bei Doppel- und Mehrfach­grab­stätten.

(6) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffent­lichen Anlagen und Wege nicht beein­träch­tigen. Insbe­sondere sind keine Bäume oder großwüch­sigen Sträucher zu verwenden. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflan­zungen an Grabmalen, Einfas­sungen oder sonstigen Grabaus­stat­tungen benach­barter Grabstätten oder an öffent­lichen Anlagen und Wegen verur­sacht werden, haftet die nutzungs­be­rech­tigte Person der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verur­sacht hat.

§ 32 Vernach­läs­sigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungs­gemäß herge­richtet oder gepflegt, hat die nutzungs­be­rech­tigte Person nach Auffor­derung der Fried­hofs­ver­waltung in Textform die Grabstätte innerhalb einer festge­setzten Frist in Ordnung zu bringen. Die Fried­hofs­ver­waltung kann das Nutzungs­recht ohne Entschä­digung entziehen, soweit sie die nutzungs­be­rech­tigte Person in Textform unter Frist­setzung hierauf hinge­wiesen hat.

(2) Sind Verant­wort­liche nicht bekannt oder nicht ohne beson­deren Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffent­liche Bekannt­ma­chung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hinge­wiesen. Außerdem wird die nutzungs­be­rech­tigte Person durch ein Hinweis­schild auf der Grabstätte aufge­fordert, sich mit der Fried­hofs­ver­waltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Auffor­derung und der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Fried­hofs­ver­waltung

  • a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
  • b) Grabmale, Einfas­sungen und sonstige Grabaus­stat­tungen besei­tigen und
  • c) das Nutzungs­recht entziehen.

(3) Es gilt § 29 Abs. 2 entspre­chend.

VI. Toten­häuser und Trauer­feiern

§ 33 Nutzung der Toten­häuser

(1) Die Toten­häuser dienen der Aufnahme von verstor­benen Personen und Nicht-Bestat­tungs­pflich­tigen. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Fried­hofs­ver­waltung und in Begleitung einer oder eines Mitar­bei­tenden der Fried­hofs­ver­waltung betreten werden. Die verstor­benen Personen und Nicht-Bestat­tungs­pflich­tigen werden nur innerhalb festge­setzter Zeiten und nach vorhe­riger Termin­ver­ein­barung angenommen.

(2) Sofern keine gesund­heits­auf­sicht­lichen oder andere Bedenken bestehen, können die Angehö­rigen die verstorbene Person oder Nicht-Bestat­tungs­pflichtige in den Aufbah­rungs­räumen während der festge­setzten Zeiten durch ein verschlos­senes Fenster bei geöff­netem Sarg sehen. Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauer­feier oder Erdbe­stattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge verstor­bener Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie zuletzt an einer melde­pflich­tigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem geson­derten Raum der Toten­häuser aufge­stellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besich­tigung der verstor­benen Person bedürfen zusätzlich der vorhe­rigen amtsärzt­lichen Erlaubnis.

(4) Die bei der verstor­benen Person oder Nicht-Bestat­tungs­pflich­tigen befind­lichen Wertge­gen­stände sind vor der Überführung zum Totenhaus durch die Angehö­rigen bzw. ihre Beauf­tragten abzunehmen. Nach Anzeige der Berech­tigten verbleiben diese Gegen­stände bei den verstor­benen Personen.

(5) Die Überführung der verstor­benen Person oder Nicht-Bestat­tungs­pflich­tigen oder Aschen von der Trauer­halle oder dem Totenhaus zum Grab sowie die Bestattung dürfen nur durch das Fried­hofs­per­sonal ausge­führt werden.

§ 34 Trauer­feiern

(1) Die Trauer­feiern können in einer Trauer­halle oder an einer anderen im Freien vorge­se­henen Stelle auf dem Friedhof abgehalten werden. Trauer­feiern sind bei der Anmeldung des Sterbe­falles zu beantragen.

(2) Musik- und Gesangs­dar­bie­tungen bedürfen der vorhe­rigen Anmeldung bei der Fried­hofs­ver­waltung. Dabei ist die Art der Nutzung der Trauer­halle, die Nutzung der Musik­an­lagen oder der Orgel anzugeben.

(3) Trauer­feiern an offenen Särgen sind nicht erlaubt.

§ 35 Trauer­hallen

(1) Die Trauer­hallen auf folgenden Fried­höfen werden in die Kategorie A einge­stuft: Haupt­friedhof, Südfriedhof, Nieder-Eschbach und Parkfriedhof Heili­gen­stock.

(2) Die Trauer­hallen auf folgenden Fried­höfen werden in die Kategorie B einge­stuft: Bornheim, Fechenheim, Enkheim, Bergen, Waldfriedhof Oberrad, Oberrad Alt, Goldstein, Niederrad, Schwanheim Alt, Höchst, Kurmainzer Straße, Sindlingen, Zeilsheim, Sossenheim, Griesheim, Nied, Bonames, Nieder­ursel, Eschersheim, Praunheim, Nieder-Erlenbach Alt, Nieder-Erlenbach Neu, Harheim, Heddernheim, Kalbach, Westhausen, Bockenheim, Ausseg­nungsraum Haupt­friedhof, Ausseg­nungsraum I Heili­gen­stock, Ausseg­nungsraum II Heili­gen­stock (nur für Urnen) und Ausseg­nungsraum Westhausen (nur für Urnen).

(3) Die Trauer­hallen auf folgenden Fried­höfen werden in die Kategorie C einge­stuft: Eckenheim, Preun­gesheim, Berkersheim, Rödelheim, Hausen, Ausseg­nungsraum Fechenheim (nur für Urnen), Ausseg­nungsraum Enkheim (nur für Urnen) und Ausseg­nungsraum Waldfriedhof Oberrad (nur für Urnen).

VII. Allge­meine Ermäch­ti­gungs­grundlage, Haftung, Gebühren, Ordnungs­wid­rig­keiten

§ 36 Allge­meine Ermäch­ti­gungs­grundlage

Die Stadt Frankfurt am Main kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflich­tungen Anord­nungen im Einzelfall erlassen.

§ 37 Haftung

Die Stadt Frankfurt am Main haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungs­widrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrich­tungen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine beson­deren Obhuts- und Überwa­chungs­pflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrläs­sigkeit.

§ 38 Gebühren und Ausnahmen

(1) Für die Leistungen nach dieser Satzung werden Gebühren nach der Friedhofs- und Bestat­tungs­ge­büh­ren­ordnung sowie der Verwal­tungs­kos­ten­satzung erhoben.

(2) Sind Gebühren nicht oder nur teilweise bezahlt, kann die Fried­hofs­ver­waltung das Nutzungs­recht ohne Entschä­digung entziehen, soweit sie die nutzungs­be­rech­tigte Person in Textform unter Frist­setzung hierauf hinge­wiesen hat. Es gilt § 29 Abs. 2 entspre­chend.

(3) Ausnahmen von den Bestim­mungen der Fried­hofs­ordnung sind auf Antrag zuzulassen, wenn sie mit den Zweck­be­stim­mungen des Friedhofs vereinbar sind, den Denkmal­schutz berück­sich­tigen und andere Rechte nicht beein­träch­tigen. Insbe­sondere gilt dies für Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 (Verhalten auf dem Friedhof) sowie nach § 12 Abs. 6 (Ausnahme zur Sargpflicht).

§ 39 Ordnungs­wid­rig­keiten

(1) Ordnungs­widrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 4 Abs. 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungs­zeiten auf einem Friedhof aufhält;
  • 2. entgegen § 4 Abs. 2 trotz vorüber­ge­hender Unter­sagung den Friedhof oder einzelne Fried­hofs­teile betritt;
  • 3. entgegen § 5 Abs. 2 a) auf Rasen­flächen lagert;
  • 4. entgegen § 5 Abs. 2 a) Anpflan­zungen, Grabstätten, Grabmale, Einfas­sungen oder sonstige Grabaus­stat­tungen betritt;
  • 5. entgegen § 5 Abs. 2 a) Einfrie­dungen, Hecken oder Pflan­zungen übersteigt;
  • 6. entgegen § 5 Abs. 2 b) Blumen, Pflanzen, Grabschmuck oder sonstige Gegen­stände von einer fremden Grabstätte wegnimmt;
  • 7. entgegen § 5 Abs. 2 c) bei erhöhter Brand­gefahr Grablichter, Kerzen oder andere brennbare Gegen­stände anzündet;
  • 8. entgegen § 5 Abs. 2 d) stadt­eigene Bäume oder Bepflan­zungen sowie Rasen­grab­stätten (ausge­nommen Rasen­grab­stätten mit indivi­du­eller Ablage­mög­lichkeit auf den dafür vorge­se­henen Ablage­flächen) dekoriert;
  • 9. entgegen § 5 Abs. 2 e) lärmt, Alkohol oder andere berau­schende Mittel zu sich nimmt;
  • 10. entgegen § 5 Abs. 2 e) Rundfunk- oder andere akustische Geräte sowie Musik­in­stru­mente benutzt außer im Rahmen von Bestat­tungen oder Abschied­nahmen am Grab;
  • 11. entgegen § 5 Abs. 2 f) Tiere mitbringt, ausge­nommen angeleinte Assis­tenz­hunde;
  • 12. entgegen § 5 Abs. 2 g) die Fried­hofswege mit Fahrzeugen aller Art sowie mit Fahrrädern befährt als auch Sport­geräte nutzt (Rollstuhl­fahren und das Fahren mit dem Fried­hof­staxi ausge­nommen);
  • 13. entgegen § 5 Abs. 2 h) Grabstätten, Wege, Plätze, Pflan­zungen oder Einrich­tungen verun­reinigt;
  • 14. entgegen § 5 Abs. 2 h) Abfälle außerhalb der dafür vorge­se­henen Stellen ablegt oder Abfälle, welche nicht auf dem Friedhof angefallen sind, dort ablegt;
  • 15. entgegen § 5 Abs. 2 i) Waren aller Art oder gewerb­liche Dienste, mit Ausnahme der Tätigkeit von Dienst­leis­tungs­er­brin­genden zur Pflege und Erhaltung der Grabstätten, Grabmale, Einfas­sungen oder sonstigen Grabaus­stat­tungen, anbietet;
  • 16. entgegen § 5 Abs. 2 j) Druck­sachen oder Werbe­träger verteilt, ausge­nommen solche, die im Rahmen von Bestat­tungs­feiern notwendig und üblich sind, sowie Infor­ma­ti­ons­schriften der Fried­hofs­ver­waltung;
  • 17. entgegen § 5 Abs. 2 k) ohne Erlaubnis Film‑, Ton‑, Video- oder Fotoauf­nahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt;
  • 18. entgegen § 5 Abs. 2 k) ohne Erlaubnis Film‑, Ton‑, Video- oder Fotoauf­nahmen, außer zu privaten Zwecken, verwertet;
  • 19. entgegen § 5 Abs. 2 l) an Sonn- oder Feier­tagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt;
  • 20. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 die Höchst­ge­schwin­digkeit von 15 km/h nicht einhält;
  • 21. entgegen § 5 Abs. 7 Toten­ge­denk­feiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusam­men­hän­gende Veran­stal­tungen oder Tätig­keiten ohne vorherige Erlaubnis der Stadt Frankfurt am Main durch­führt und nicht spätestens vier Werktage vorher bei der Fried­hofs­ver­waltung beantragt;
  • 22. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringende:r, deren oder dessen Tätigkeit zu einer Gefährdung von Personen führen kann, insbe­sondere aus Arbeiten von Steinmetz- und Stein­bild­hau­er­be­trieben, vor der Aufnahme der Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrich­tungen diese in Textform nicht anzeigt;
  • 23. entgegen § 6 Abs. 3 als Dienstleistungserbringende:r mit der erstma­ligen Anzeige nach § 6 Abs. 1 eine Eintragung in die Handwerks­rolle und eine Betriebs­haft­pflicht­ver­si­cherung nicht nachweist;
  • 24. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringende:r Arbeiten nicht unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs ausführt;
  • 25. entgegen § 7 Abs. 2 a) als Dienstleistungserbringende:r die Tätig­keiten außerhalb der Öffnungs­zeiten oder nach 18:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feier­tagen durch­führt;
  • 26. entgegen § 7 Abs. 2 b) als Dienstleistungserbringende:r die für die Arbeiten notwen­digen Werkzeuge und Materialien länger als für die erfor­der­liche Arbeitszeit auf dem Friedhof lagert oder damit andere Personen behindert;
  • 27. entgegen § 7 Abs. 2 c) als Dienstleistungserbringende:r nach Beendigung oder Unter­bre­chung der Beschäf­tigung den Arbeits- oder Lager­platz nicht wieder umgehend in einen ordnungs­ge­mäßen Zustand versetzt;
  • 28. entgegen § 7 Abs. 2 d) als Dienstleistungserbringende:r kraft­stoff­be­triebene Laubbläser einsetzt;
  • 29. entgegen § 7 Abs. 2 e) als Dienstleistungserbringende:r Abfall oder Verpa­ckungs­ma­terial auf dem Fried­hofs­ge­lände entsorgt;
  • 30. entgegen § 7 Abs. 2 f) als Dienstleistungserbringende:r Wasser­zapf­stellen geöffnet lässt oder Arbeits­geräte in Brunnen oder in/an Wasser­ent­nah­me­stellen reinigt;
  • 31. entgegen § 7 Abs. 2 g) als Dienstleistungserbringende:r Baustoffe (z. B. Zement, Mörtel) ohne geeignete Unter­lagen verar­beitet oder anrührt;
  • 32. entgegen § 7 Abs. 2 h) als Dienstleistungserbringende:r Grabmale, Einfas­sungen oder sonstige Grabaus­stat­tungen ohne Erteilung einer Erlaubnis durch die Fried­hofs­ver­waltung einbringt oder errichtet. Dies gilt auch für Verän­de­rungen der Grabmal­anlage, die die sicher­heits­re­le­vanten Parameter eines Grabmals, einer Einfassung oder einer sonstigen Grabaus­stattung beein­flussen;
  • 33. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringende:r bei der Benutzung der Fried­hofswege mit Fahrzeugen die Wege mit einer Höchst­ge­schwin­digkeit von mehr als 15 km/h befährt;
  • 34. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 als Dienstleistungserbringende:r Fahrzeuge so abstellt, dass sie jemanden behindern;
  • 35. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 3 als Dienstleistungserbringende:r nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unter­bre­chung der Tages­arbeit die Fahrzeuge nicht unver­züglich vom Friedhof entfernt;
  • 36. entgegen § 8 Abs. 2 als Dienstleistungserbringende:r die Benutzung der Friedhöfe mit Fahrzeugen oder Maschinen nicht an die jewei­ligen Gegeben­heiten und Zustände der Wege anpasst;
  • 37. entgegen § 8 Abs. 3 als Dienstleistungserbringende:r andere als die von der Fried­hofs­ver­waltung zur Ein- und Ausfahrt bestimmten Tore benutzt oder nicht ordnungs­gemäß schließt;
  • 38. entgegen § 8 Abs. 4 als Dienstleistungserbringende:r an Samstagen, Sonn- oder Feier­tagen die Fried­hofswege befährt;
  • 39. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 3 einen Sterbefall anmeldet, bei dem zwischen Anmeldung des Sterbe­falles in Textform bei der Fried­hofs­ver­waltung und der Trauer­feier sowie der Bestattung nicht mindestens zwei Arbeitstage liegen;
  • 40. entgegen § 9 Abs. 6 Särge und Urnen nicht mindestens 2 Stunden vor der Trauer­feier oder dem Bestat­tungs­termin auf dem dafür vorge­se­henen Friedhof beistellt;
  • 41. entgegen § 9 Abs. 7 verstorbene Personen oder Nicht-Bestat­tungs­pflichtige, die nicht innerhalb von 10 Kalen­der­tagen (einschließlich Sterbetag) nach Eintritt des Todes einge­äschert oder erdbe­stattet wurden, nicht in einem tiefge­kühlten Raum aufbe­wahrt;
  • 42. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 Grabmale, Einfas­sungen oder sonstige Grabaus­stat­tungen ohne schrift­liche vorherige Erlaubnis der Fried­hofs­ver­waltung einbringt;
  • 43. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 2 Grabmal­an­lagen, die die sicher­heits­re­le­vanten Parameter eines Grabmals, einer Einfassung oder einer sonstigen Grabaus­stattung beein­flusst, ohne vorherige Erlaubnis verändert;
  • 44. entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 ein Grabmal, eine Einfassung oder eine sonstige Grabaus­stattung neu bringt oder verändert und die Abnah­me­be­schei­nigung gemäß der TA-Grabmal nicht unauf­ge­fordert der Fried­hofs­ver­waltung vorlegt;
  • 45. entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 Grabmale, Einfas­sungen oder sonstige Grabaus­stat­tungen nicht so errichtet, dass sie dauerhaft stand­sicher sind und nicht beim Öffnen benach­barter Grabstätten umstürzen oder sich senken können;
  • 46. entgegen § 26 Abs. 1 Satz 2 Funda­men­tie­rungen, Grabmale, Einfas­sungen und sonstige Grabaus­stat­tungen nicht innerhalb der Grabstätte einbringt oder diese an der Fried­hofs­mauer befestigt;
  • 47. entgegen § 27 Abs. 8 Grabplatten, die zur Verschließung einer Urnen­kammer dienen, nicht umgehend nach der Urnen­bei­setzung einbringt;
  • 48. entgegen § 28 Abs. 1 Grabmale, Einfas­sungen oder sonstige Grabaus­stat­tungen nicht dauerhaft in einem verkehrs­si­cheren Zustand hält;
  • 49. entgegen § 29 Abs. 1 Grabmale, Einfas­sungen oder sonstige Grabaus­stat­tungen vor Ablauf des Nutzungs­rechtes ohne Erlaubnis der Fried­hofs­ver­waltung beseitigt;
  • 50. entgegen § 31 Abs. 1 Grabstätten nicht im Rahmen des § 24 herrichtet und dauernd verkehrs­sicher instand hält;
  • 51. entgegen § 31 Abs. 4 Satz 2 Pflan­zen­schutz­mittel verwendet;
  • 52. entgegen § 31 Abs. 4 Satz 2 Wildkraut­be­kämp­fungs­mittel verwendet;
  • 53. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 2 Toten­häuser ohne Erlaubnis der Fried­hofs­ver­waltung und ohne Begleitung einer oder eines Mitar­bei­tenden der Fried­hofs­ver­waltung betritt;
  • 54. gegen Anord­nungen, die die Stadt Frankfurt am Main gemäß § 36 erlässt, verstößt.

(2) Die Ordnungs­wid­rigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von € 1.000,00 geahndet werden.

(3) Verwal­tungs­be­hörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über Ordnungs­wid­rig­keiten (OWiG) ist der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main — Ordnungsamt -.

VIII. Schluss­vor­schriften

§ 40 Inkraft­treten

(1) Diese Satzung tritt mit Ausnahme § 7 Abs. 2 d) am 01.01.2023 in Kraft. Der genannte Passus tritt am 01.01.2025 in Kraft.

(2) Gleich­zeitig tritt die Fried­hofs­ordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 11.02.2020 (Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main vom 25.02.2020 / Nr. 9 S. 298), in Kraft getreten am 01.03.2020, außer Kraft.

Frankfurt am Main, den 19.12.2022 DER MAGISTRAT
Frau Eskandari-Grünberg
Die Bürgermeisterin

Quelle: Fried­hofs­ordnung der Stadt Frankfurt am Main.

Ebenfalls inter­essant: Die Fried­hofs­ge­bühren der Frank­furter Friedhöfe.

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